bürgerliche Ungiltigkeit der Ehe in den gedachten Fällen fest-
zusetzen; die ausgesprochenen Haftungen und Strafdrohungen
seien genügend. Und Eper erklärte, er halte es für ausser-
ordentlich hart, dass eine Ehe, für welche das vorgeschriebene
Jeugnis fehle, ohne weiteres als bürgerlich ungiltig erklärt
werden solle und zwar nicht nur ın Beziehung auf das öffent-
liche, sondern auch auf das Privatrecht. Dass sie, solange der
Mangel nıcht geheilt sei, in Beziehung auf das öffentliche Recht
keine Wirkung habe, sei evident. Dass sie aber auch privat-
rechtlich keine Wirknng haben solle, scheine ihm unbillig.
EpeL beantragte demgemäss folgende Aenderung: „Wird
eine Ehe ohne vorgängige Erhebung des erforderlichen Zeug-
nisses im In- oder Auslande abgeschlossen, so hat eine solche
lihe, solange der Mangel nicht beseitigt ıst, ın Bezug auf
Heimatrechte, Wittwen- und Waisenpensions- und ÜUnter-
stützungsansprüche der Frau und der in der Ehe erzeugten
Kinder weder der Heimatgemeinde noch dem Staat oder anderen
öffentlichen Kassen gegenüber die Rechtswirkungen einer
sıltigen Ehe — er sprach also und zwar ın Ausdehnung der
Bestimmung des $ 23 des Art. 24 der Staatsdienerpragmatik
vom 1. Januar 1805 für Staatsdiener und ihre Angehörigen be-
sondere Nachteile aus —; die bürgerliche Gültigkeit einer
solchen Ehe ist nach den bestehenden Civilgesetzen zu beur-
teilen. Sind bei Ausstellung des Verehelichungszeugnisses die
Vorschriften des Art. ce (über die Voraussetzungen der Aus-
stellung) nicht beobachtet worden, so ist dadurch die Giltigkeit
der Ehe, sofern „dieselbe nach den bürgerlichen Gesetzen begründet
ıst, nicht berührt“ °).
Wenn nichtsdestoweniger die von der HBegierung vorge-
®) Vergl. Sevver a. a. O. Bd. 39 S. 281 und 282 und Annalen
des deutschen Reiches 1891 S. 78, ferner genannte Verhandlungen Abt. II
N. 171 ff.
Archiv für öffentliches Recht. VIII. 1. 8