Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

bürgerliche Ungiltigkeit der Ehe in den gedachten Fällen fest- 
zusetzen; die ausgesprochenen Haftungen und Strafdrohungen 
seien genügend. Und Eper erklärte, er halte es für ausser- 
ordentlich hart, dass eine Ehe, für welche das vorgeschriebene 
Jeugnis fehle, ohne weiteres als bürgerlich ungiltig erklärt 
werden solle und zwar nicht nur ın Beziehung auf das öffent- 
liche, sondern auch auf das Privatrecht. Dass sie, solange der 
Mangel nıcht geheilt sei, in Beziehung auf das öffentliche Recht 
keine Wirkung habe, sei evident. Dass sie aber auch privat- 
rechtlich keine Wirknng haben solle, scheine ihm unbillig. 
EpeL beantragte demgemäss folgende Aenderung: „Wird 
eine Ehe ohne vorgängige Erhebung des erforderlichen Zeug- 
nisses im In- oder Auslande abgeschlossen, so hat eine solche 
lihe, solange der Mangel nicht beseitigt ıst, ın Bezug auf 
Heimatrechte, Wittwen- und Waisenpensions- und ÜUnter- 
stützungsansprüche der Frau und der in der Ehe erzeugten 
Kinder weder der Heimatgemeinde noch dem Staat oder anderen 
öffentlichen Kassen gegenüber die Rechtswirkungen einer 
sıltigen Ehe — er sprach also und zwar ın Ausdehnung der 
Bestimmung des $ 23 des Art. 24 der Staatsdienerpragmatik 
vom 1. Januar 1805 für Staatsdiener und ihre Angehörigen be- 
sondere Nachteile aus —; die bürgerliche Gültigkeit einer 
solchen Ehe ist nach den bestehenden Civilgesetzen zu beur- 
teilen. Sind bei Ausstellung des Verehelichungszeugnisses die 
Vorschriften des Art. ce (über die Voraussetzungen der Aus- 
stellung) nicht beobachtet worden, so ist dadurch die Giltigkeit 
der Ehe, sofern „dieselbe nach den bürgerlichen Gesetzen begründet 
ıst, nicht berührt“ °). 
Wenn nichtsdestoweniger die von der HBegierung vorge- 
®) Vergl. Sevver a. a. O. Bd. 39 S. 281 und 282 und Annalen 
des deutschen Reiches 1891 S. 78, ferner genannte Verhandlungen Abt. II 
N. 171 ff. 
Archiv für öffentliches Recht. VIII. 1. 8
	        
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