Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

schlagene uneingeschränkte Ungiltigkeit einer solchen Ehe zum 
Rechtssatz erhoben wurde, so geschah dies, wie ebenfalls aus 
den Verhandlungen jenes Ausschusses, Abt. I S. 51, Abt. II 
S. 172 ff. zu entnehmen und schon die Wendung „bürgerlich 
(nicht: bürgerlichrechtlich) ungiltig“ anzeigt, um dem weltlichen 
Eherechte im Verhältnis zum kirchlichen in energischer Weise 
den Vollzug zu sichern. 
Der Abgeordnete Fischer äusserte in dieser Hinsicht *), ohne 
diese Rechtsfolge werde die ganze Vorschrift ıllusorisch. Man 
habe ein vom Staat erlassenes Gesetz, welches bestimme, unter 
welchen Voraussetzungen und in welchen Formen eine Ehe ge- 
schlossen werden könne. Wenn diese Voraussetzungen nicht er- 
füllt und die vorgeschriebenen Formen nicht beachtet werden, 
habe man es mit einem Akte zu thun, der rechtlich als wırksam 
nicht betrachtet werden könne. Wollte man aber die Wirksam- 
keit und Giltigkeit des Aktes auch dann anerkennen, wenn und 
obwohl die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet worden, so 
habe man das Gesetz umsonst gemacht und eritkleide man die 
Ehe ihres civilrechtlichen Charakters ganz und gar. Die Ehe 
erscheine dann lediglich als ein kirchliches Institut, das voll- 
ständig emancipiert wäre von der staatlichen Gesetzgebung und 
von dem bürgerlichen Rechte. Das Zeugnis solle vorerst im 
diesseitigen Bayern die Stelle des Civilaktes d. h. der weltlichen 
Eheschliessungsform einnehmen. 
Die Regierungsmotive hatten die allgemeine Ungiltigkeit 
solcher Ehe im öffentlichen und im privaten Recht damit be- 
gründet, dass es wohl nicht angehe, eine Ehe nur teilweise als 
ungiltig zu erklären, eine Meinung, die allerdings nicht zutreffend 
war, wie aus dem fast gleichzeitigen Gesetz über die Aufhebung 
der polizeilichen Beschränkungen der Eheschliessung vom 4. Mai 
1368 ersichtlich, welches durch $ 1 eine öffentlichrechtliche Be- 
*) Vergl. SevveL a. a. O. S. 280 und 281, dann Bd. 40 S. 114.
	        
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