schlagene uneingeschränkte Ungiltigkeit einer solchen Ehe zum
Rechtssatz erhoben wurde, so geschah dies, wie ebenfalls aus
den Verhandlungen jenes Ausschusses, Abt. I S. 51, Abt. II
S. 172 ff. zu entnehmen und schon die Wendung „bürgerlich
(nicht: bürgerlichrechtlich) ungiltig“ anzeigt, um dem weltlichen
Eherechte im Verhältnis zum kirchlichen in energischer Weise
den Vollzug zu sichern.
Der Abgeordnete Fischer äusserte in dieser Hinsicht *), ohne
diese Rechtsfolge werde die ganze Vorschrift ıllusorisch. Man
habe ein vom Staat erlassenes Gesetz, welches bestimme, unter
welchen Voraussetzungen und in welchen Formen eine Ehe ge-
schlossen werden könne. Wenn diese Voraussetzungen nicht er-
füllt und die vorgeschriebenen Formen nicht beachtet werden,
habe man es mit einem Akte zu thun, der rechtlich als wırksam
nicht betrachtet werden könne. Wollte man aber die Wirksam-
keit und Giltigkeit des Aktes auch dann anerkennen, wenn und
obwohl die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet worden, so
habe man das Gesetz umsonst gemacht und eritkleide man die
Ehe ihres civilrechtlichen Charakters ganz und gar. Die Ehe
erscheine dann lediglich als ein kirchliches Institut, das voll-
ständig emancipiert wäre von der staatlichen Gesetzgebung und
von dem bürgerlichen Rechte. Das Zeugnis solle vorerst im
diesseitigen Bayern die Stelle des Civilaktes d. h. der weltlichen
Eheschliessungsform einnehmen.
Die Regierungsmotive hatten die allgemeine Ungiltigkeit
solcher Ehe im öffentlichen und im privaten Recht damit be-
gründet, dass es wohl nicht angehe, eine Ehe nur teilweise als
ungiltig zu erklären, eine Meinung, die allerdings nicht zutreffend
war, wie aus dem fast gleichzeitigen Gesetz über die Aufhebung
der polizeilichen Beschränkungen der Eheschliessung vom 4. Mai
1368 ersichtlich, welches durch $ 1 eine öffentlichrechtliche Be-
*) Vergl. SevveL a. a. O. S. 280 und 281, dann Bd. 40 S. 114.