67 —
fugnis zur Eheschliessung begründet und andererseits in $ 5 er-
klärt: „Die Bestimmungen des bürgerlichen Eherechtes werden
durch dieses Gesetz nicht berührt“ °).
In dem Bewusstsein, mit jener wesentlich aus kirchenpoli-
tischen Gründen aufgenommenen Rechtsfolge gegenüber den be-
teiligten Individuen unverhältnismässige Härte bekundet zu haben,
war die bayerische Gesetzgebung von Anfang an bestrebt, diese
Härte wenigstens auf indirektem Wege zu mildern.
Zunächst dadurch, dass — und zwar ın dem Gesetze vom
16. April 1868 selbst schon — die Nichtigkeit für heilbar er-
klärt wurde. Es soll Konvalescenz eintreten, wenn die Aus-
stellung des Zeugnisses nachträglich erwirkt wird (Art. 33,
Abs. 2). |
Dann vier Jahre darauf durch die Novelle vom 23. Februar
1572, indem dieselbe die Rechtsfolge der Nichtigkeit für ausser-
halb Bayerns geschlossene Ehen unter der Voraussetzung besei-
tigte, dass der Mann ausserhalb Europas seinen Wohnsitz habe
und die Ehe nach dem Rechte des Eheschliessungsortes oder des
Wohnsitzes des Mannes giltig sei.
Die Regierung hatte weiter gehen und jene Erleichterung
für alle ausserhalb ihres Heimatlandes wohnenden und ausserhalb
desselben heiratenden Bayern gewähren wollen. Sie hatte dabei
die Absicht, insbesondere im Verhältnis zu den übrigen Bundes-
staaten, etwaigen diplomatischen Weiterungen den Boden zu
entziehen. Sie erreichte die Zustimmung des Landtages nicht.
Ein direkter Schritt zur Beseitigung jener Rechtsfolge wäre
an sich mit Aufhebung der eheschliessenden Wirkung der kirch-
lichen Trauung für das Gebiet des weltlichen Rechtes durch das
Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 möglich gewesen. Durch die
zwingende Einführung der weltlichen Eheschliessungsform war
°) Vergl. hiezu Renm, die rechtliche Natur der Gewerbskonzession
1889 S. 32.
5*