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nalen 1890, S. 72 ff.), eine Abänderung des Art. 33 Abs. 2 des
Heimatsgesetzes forderte.
Die Staatsregierung nahm hieraus willkommenen Anlass,
eine solche Abänderung bei der Volksvertretung in Vorschlag
zu bringen, um dafür auch deren Zustimmung zu erhalten.
Der „Fall Gradl‘“, auf welchen die ganze Abänderung zu-
rückführt, ist kurz folgender:
Der zu München geborene Buchdruckerei-Maschinenmeister
Gradl ging im Oktober 1876 zu Suhl im Regierungsbezirk Erfurt
die Ehe mit der preussischen Staatsangehörigen Emilie Volkmar
ein, ohne dass das in Art. 33 des Heimatgesetzes vorgeschriebene
Zeugnis eingeholt worden war. 1888 ergab sich für
die von ihrem Ehemann verlassene, nach München übergesiedelte
Gradl mit ihren Kindern die Notwendigkeit öffentlicher Unter-
stützung.
Nach vorgehenden Verhandlungen der Unterbehörden lehnte
das preussische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten Un-
terstützung und Uebernahme der Gradi ab, indem dieselbe durch
ıhre Verehelichung die bayerische Staatsangehörigkeit erworben
habe, während das bayerische Ministerium dies auf Grund des
Art. 33 des H.-Ges. bestritt und für seine Meinung durch Be-
schluss der kgl. Polizeidirektion zu München vom 1. Mai 1890
bezw. Bescheid des bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom
10. Oktober 1890 verwaltungsrichterliche Anerkennung fand.
In Einklang mit einem Urteil des Bundesamtes für Heimat-
wesen vom 7. Februar 1880, abgedruckt in Rzeer’s Sammlung
von Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden aus
dem Gebiete des Verwaltungs- und Polizeistrafrechtes Bd. I
5. 2669), welches ausspricht, dass eine fragliche Ehe nur dann un-
giltig sei, wenn der Ehemann zur Zeit seiner Eheschliessung
unter der Herrschafs der bayerischen Gesetzgebuug gestanden d.h.
°) Hiezu Blätter für admin. Praxis Bd. 39, S. 246.