Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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nalen 1890, S. 72 ff.), eine Abänderung des Art. 33 Abs. 2 des 
Heimatsgesetzes forderte. 
Die Staatsregierung nahm hieraus willkommenen Anlass, 
eine solche Abänderung bei der Volksvertretung in Vorschlag 
zu bringen, um dafür auch deren Zustimmung zu erhalten. 
Der „Fall Gradl‘“, auf welchen die ganze Abänderung zu- 
rückführt, ist kurz folgender: 
Der zu München geborene Buchdruckerei-Maschinenmeister 
Gradl ging im Oktober 1876 zu Suhl im Regierungsbezirk Erfurt 
die Ehe mit der preussischen Staatsangehörigen Emilie Volkmar 
ein, ohne dass das in Art. 33 des Heimatgesetzes vorgeschriebene 
Zeugnis eingeholt worden war. 1888 ergab sich für 
die von ihrem Ehemann verlassene, nach München übergesiedelte 
Gradl mit ihren Kindern die Notwendigkeit öffentlicher Unter- 
stützung. 
Nach vorgehenden Verhandlungen der Unterbehörden lehnte 
das preussische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten Un- 
terstützung und Uebernahme der Gradi ab, indem dieselbe durch 
ıhre Verehelichung die bayerische Staatsangehörigkeit erworben 
habe, während das bayerische Ministerium dies auf Grund des 
Art. 33 des H.-Ges. bestritt und für seine Meinung durch Be- 
schluss der kgl. Polizeidirektion zu München vom 1. Mai 1890 
bezw. Bescheid des bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 
10. Oktober 1890 verwaltungsrichterliche Anerkennung fand. 
In Einklang mit einem Urteil des Bundesamtes für Heimat- 
wesen vom 7. Februar 1880, abgedruckt in Rzeer’s Sammlung 
von Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden aus 
dem Gebiete des Verwaltungs- und Polizeistrafrechtes Bd. I 
5. 2669), welches ausspricht, dass eine fragliche Ehe nur dann un- 
giltig sei, wenn der Ehemann zur Zeit seiner Eheschliessung 
unter der Herrschafs der bayerischen Gesetzgebuug gestanden d.h. 
°) Hiezu Blätter für admin. Praxis Bd. 39, S. 246.
	        
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