Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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lichen Regel hervorgehe, die der Abänderung durch Privatwillkür 
entzogen sei, auch nur das publizistische Domizil entscheiden 
könne ’), so müsse vollends die Uebertragung des Wohnsitzrechtes 
in den Bereich des öffentlichen Rechtes, welches seiner Natur 
nach ın der Regel nur zwingende Rechtssätze kenne, unbedingt 
verneint werden. Dieser aus der absolut gebietenden Natur des 
öffentlichen Rechtes abgeleitete Satz habe auch, was den ehelichen 
Stand und die daraus fliessende Folge der Staatsangehörigkeit 
anlange, in 8 3 Abs. 3 des Gothaer Vertrages Ausdruck ge- 
funden °). 
Die beteiligten Staaten hatten bei diesem Widerstreit recht- 
licher Auffassung noch die Möglichkeit ?), in Anwendung des$ 12 
des ebengenannten Vertrages den Streitfall zur schiedsrichter- 
lichen Entscheidung einer dritten deutschen Regierung zu stellen. 
Die bayerische Staatsregierung zog es jedoch vor, die Grundlage 
des Streitpunktes, als sachlich nicht mehr zu rechtfertigen, über- 
haupt aus der Welt zu schaffen. 
In dem unter dem 29. September 1891 der Kammer der 
Abgeordneten vorgelegten Entwurf !®) eines Gesetzes zur Abänderung 
einiger Bestimmungen des Heimatsgesetzes vom 16. April 1863 
wurde in Art. 3 vorgeschlagen, an Stelle des Art. 33 Abs. 2 
auszusprechen, auf die Rechtsgiltigkeit der geschlossenen Ehe 
seı der Mangel jenes Zeugnisses ohne Einfluss, die Ehe habe nur 
so lange, als die Ausstellung des Zeugnisses nicht nachträglich 
erwirkt worden, für die Ehefrau und die aus der Ehe entspros- 
senen oder durch dieselbe legitimierten Kinder nicht die Wir- 
kungen einer giltigen Ehe. 
?) Bäur, über Wohnsitzrecht und Heimatrecht in Inerıne’s Jahr- 
büchern für Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts 
Bd. XXI, Neue Folge Bd. 9, S. 343 fl. 
?) Siehe Annalen 1891, S. 67 und 68. 
°) Vergl. Seypeı, bayerisches Staatsrecht Bd. V, S. 68. 
1%) Verhandlungen der K. d. A. 1891/92, Beil. 635 S. 3.
	        
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