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lediglich ın dem Heimatgesetze begründet und es habe daher
letzteres dafür zu sorgen, dass dieses Recht nicht durch Um-
gehung des Gesetzes, d. h. durch Eheschliessungen, für welche
das Zeugnis nicht erwirkt werde, vereitelt wurde.
Das ın Art. 36 des Ges.‘ der Gemeinde, bei welcher der
Mann seine Heimat habe, unter bestimmten Voraussetzungen ge-
währte Recht, gegen die Ausstellung des Verehelichungszeugnisses
Einspruch zu erheben, habe keinen weiteren Zweck, als diese
Gemeinde vor neuen Armenlasten zu schützen, welche nach An-
sicht des Gesetzgebers aus Gründen, welche die Moral oder Sub-
sistenzfähigkeit der Brautleute betreffen. von der Verehelichung
zu befürchten seien.
Dieser Zweck werde vollständig erreicht und die Interessen
der einspruchsberechtigten Gemeinde seien gewahrt, wenn bei
Mangel des Verehelichungszeugnisses der Ehe in Bezug auf den
Heimatserwerb für die Ehefrau und deren Kinder die Wirkungen
einer giltigen Ehe versagt werden. Es läge sohin, vom Stand-
punkt des gemeindlichen Einspruchsrechtes aus, kein innerer Grund
vor, die ohne das Zeugnis eingegangene Ehe als bürgerlich un-
giltig zu behandeln.
Ausserdem betont die Begründung die unverhältnismässigen
Härten, welche sich an die bisherige Bestimmung für die be-
troffenen Individuen knüpften, wenn, was fast immer der Fall
sel, die Ehe ausserhalb Bayerns geschlossen und die Erholung
des Zeugnisses wegen schwer zu beseitigender Hindernisse oder
aus Gesetzesunkenntnis unterblieben sei und das Zeugnis, wenn
es nachgesucht worden wäre, hätte nicht verweigert werden
können. Die Motive denken dabei an die Widrigkeiten, welche
für die beteiligten Familien aus der Unsicherheit ihrer Aufent-
halts- und Unterstützungsverhältnisse zu entstehen pflegen.
Die von der Regierung vorgeschlagene Abänderung wurde
in beiden Häusern des Landtags fast ohne besondere Diskussion