Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

Wenn Art. 33 Abs. 2 neuer Fassung sagt: „Eine ohne 
dieses Zeugnis eingegangene Ehe hat für die Ehefrau und die 
aus der Ehe entsprossenen oder durch dieselbe legitimierten 
Kinder ın Bezug auf die Heimat nicht die Wirkung einer 
giltigen Ehe“, so meint er unter Heimat nur die wirkliche, 
nıcht die vorläufige Heimat. Denn ausdrücklich ıst die Be- 
stimmung angeschlossen: „Erlangt die Ehefrau erst durch die 
Verheiratung die bayerische Staatsangehörigkeit, so besitzt sie 
mit ihren aus dieser Ehe entsprossenen oder durch dieselbe legi- 
timierten Kindern die vorläufige Heimat in der Heimatgemeinde 
des Mannes“. 
Il. An die Abänderung der Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 
des Heimatsgesetzes knüpfte sich die weitere Frage, ob die da- 
durch für die Zukunft gewährte Beseitigung bisheriger Härten 
auch den unter dem früheren Recht ohne distriktspolizeiliches 
Zeugnis abgeschlossenen Ehen nachträglich zu teil werden sollte, 
mit anderen Worten, ob dem neuen Rechtssatze rückwirkende 
Kraft beizulegen war oder nicht. 
Dass hier hinreichend sachliche Gründe gegeben, dies neue 
Gesetz mit rückwirkender Kraft zu versehen, darüber waren alle 
Beteiligten einig. Ein Teil der Mitglieder beider Kammern des 
Landtages erhob dagegen formale, juristische Bedenken gegen 
die Verleihung rückwirkender Kraft, die zu verfolgen ausser- 
ordentliches Interesse bietet. 
Die Bedenken, welche geäussert wurden, waren eine Folge 
der Unsicherheit, welche der Begriff „bürgerliche Ungiltigkeit“ 
ım bisherigen zweiten Absatze des Art. 33 bot, wenn derselbe 
anordnete : „Eine im Widerspruche mit dieser Bestimmung ein- 
gegangene Ehe ist so lange, als die Ausstellung jenes Zeug- 
nisses nicht nachträglich erwirkt wurde, bürgerlich ungiltig‘“. 
Die Worte „bürgerlich ungiltig‘“ waren Gegenstand ver- 
schiedenster Auslegung geworden. Nicht mit Unrecht verglich 
Reichsrat Professor von Becamans in der Sitzung der Kammer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.