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dingung. Was der Gesetzgeber bürgerliche Ungiltigkeit nennt,
ist nicht rechtliche Existenzlosigkeit, sondern nur rechtliche Un-
wirksamkeit nach Aussen im weltlichen im Gegensatz zum kirch-
lichen Rechte.
SEYDEL geht, wie das Reichsgericht in seinem zweiten
Grunde, von dem Vergleich der Art. 33 Abs. 2 und 41 Abs. 3
des Heimatgesetzes aus, um dann aus Wesen und Zweck der
polizeilichen Ehebeschränkung jene Deutung des Begriffes „bürger-
liche Ungiltigkeit“ zu geben.
Art. 33 des Heimatgesetzes hat hinsichtlich des Ausspruches
der Ungiltigkeit seinen Vorläufer in der Verordnung vom 12.
Juli 1808, die Beförderung der Heurathen auf dem Lande
betreffend.
Ziff. 16 und 17 dieser Verordnung bestimmte '*), dass alle
ausser Landes geschlossenen Ehen ungiltig und ausserdem mit
einmonatlicher Arreststrafe belegt sein sollten. Im Inland ohne
obrigkeitliche Bewilligung vollzogene Verehelichungen waren nicht
ungiltig '®).
Das Gesetz über die Ansässigmachung und Verehelichung
vom 11. Sept. 1825 ($ 8 Ziff. 4) hielt jenes Verbot unerlaubter
Verehelichung ausser Landes sammt Folgen aufrecht. Die Strafe
wurde zuletzt in dem Pol.-Str.-G.-B. vom 10. November 1861
Artikel 52 normiert.
Dabei wurde nun die jetzt ım Art. 41 Abs. 3 enthaltene
Bestimmung aufgenommen: „Eine Strafverfolgung findet nicht
statt, wenn vor Eröffnung des Verfahrens die Ehe wieder auf-
gelöst worden ıst“.
Die Folge davon war ein Widerspruch im Wortlaut zwischen
dieser Rechtsnorm und der noch geltenden Ziff. 17. der V. vom
12. Juli 1808: einerseits eine ungiltige Ehe und andererseits
17) Vergl. von RıepeL von MüLLer-Prösst a. a. O. S. 25.
1) Vergl. Sammlg. von Entsch. des bayer. V.-G.-H. Bd. III S. 645.