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eine Ehe, die doch nur durch Wiederauflösung, wie der Abhg.
von Eper erläuternd bemerkte, durch Tod oder Scheidung zu
rechtlichem Ende gebracht werden kann.
Die Unsicherheit wurde noch dadurch erhöht, dass zu Art. 95
des Pol.-Str.-G.-B. vom 10. Nov. 1861, welcher Personen unter
Strafe stellte, welche ‚in fortgesetzter ausserehelicher Geschlechts-
verbindung in einer Wohnung zusammenleben‘“, der in dem Gesetz-
gebungsausschuss beantragte Zusatz, dass sich diese Bestimmung
nicht auf das in Art. 52 geordnete Verhältnis beziehe, mit der Be-
gründung abgelehnt wurde, es sei selbstverständlich, dass Art.
95 hierauf keine Anwendung finde. Ever, der Berichterstatter
war, äusserte hiezu, in der Annahme des Vorschlages würde die
Anerkennung liegen, dass derartige Geschlechtsverhältnisse Kon-
kubinate seien.
Der Widerspruch zwischen Polizeigesetz oder Polizeiverord-
nung einer- und Polizeistrafgesetzbuch andererseits wurde prak-
tisch wichtiger, als das an Stelle der Verordnung vom 12. Juli 1808
tretende Heimatsgesetz vom 16. April 1868 das bisherige Mittel
die Beachtung der polizeilichen Ehehindernisse bei Abschluss von
Ehen im Lande zu sichern, aufgab und den in der Verordnung
vom 12, Juli 1808 angedrohten Nachtheil der Ungiltigkeit für
alle, ob ın oder ausser Landes geschlossenen, Ehen setzte.
Bisher war hinsichtlich solcher Ehen, die innerhalb Bayerns
eingegangen waren, Einhaltung der polizeilichen Ehebeschränk-
ungen dadurch sichergestellt gewesen, dass man den die Vor-
schriften über obrigkeitliche Eheerlaubnis nicht beachtenden Be-
hörden die Haftung für die den zur Armenunterstützung ver-
pflichteten Rechtssubjekten daraus entspringenden Lasten auf-
erlegt hatte.
Jene Verordnung vom 12. Juli 1808 sprach ın Ziffer 3
aus: „Wenn eine Obrigkeit ortsfremden, unbekannten, unange-
sessenen Leuten, welche sich bisher weder in dem Gerichtsbezirke
oder Orte aufgehalten haben noch ihre künftige Nahrung an dem