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Orte wahrscheinlich machen können, die Heiratsbewilligung er-
teilt, so fällt ihr der Unterhalt einer solchen Familie, wenn sie
sich nicht selbst ernähren kann, zur Last“. Und ebenso bestimmt
88 Ziff. 6 des Gesetzes über Ansässigmachung und Verehe-
liehung vom 11. Sept. 1825: „Religionsdiener, welche eine Trau-
ung ohne vorgängige obrigkeitliche Bewilligung vornehmen, haften
für Schäden und Kosten, welche hieraus irgend einer Gemeinde
zuwachsen könnten“.
Das Heimatsgesetz vom 16. April 1868 begnügte sich gegen-
über den trauenden Amtspersonen mit einer Strafandrohung (Art. 42)
und sprach dagegen für alle ohne Zeugnis eingegangenen Ehen
Ungiltigkeit nach weltlichem Rechte aus.
Der bisher zwischen zweı verschiedenen (sesetzen bestehende
Widerspruch wurde zu einem Widerspruche desselben Gesetzes,
als infolge der Aufhebung des Pol.-Str.-G.-B. vom 10. Nov. 1861
durch das Pol.-Str.-G.-B. vom 26. Dez. 1871 die Bestimmung des
Art. 52 Abs. III des Pol.-Str.-G.-B. vom 10. Nov. 1861 durch
die Novelle vom 23. Febr. 1872 in das Heimatsgesetz als Art. 41
Abs. III aufgenommen wurde. Nunmehr musste versucht werden,
den Widerstreit der Rechtssätze durch entsprechende Erklärung
zu beheben. Es war nicht anzunehmen, dass innerhalb desselben
Rechtsganzen verschiedene Rechtsauffassung herrschte.
Wie wir gesehen, nahm die bisher herrschende litterarische
Meinung den Ausgleich zu Gunsten des Art. 33 Abs. 2 vor. Sie
nahm an, dass ein Mittelding zwischen Ehe im Rechtssinne und
Konkubinat vorliege. Server führt die Entscheidung zu Gunsten
von Art. 41 Abs. 3.
Seinen Ausgangspunkt nimmt Server von dem schon von
V. SICHERER näher begründeten Satze, dass der Mangel des Ver-
ehelichungszeugnisses in seiner Wirkung dem Mangel der vor-
geschriebenen Form der Eheschliessung nicht gleich stehe.
„Ist die Form der Eheschliessung nicht gewahrt, so sagt
v. SICHERER am früher angeführten Orte, so muss die Erklärung
Archiv für öffentliches Recht. VIIT. 1. 6