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des Eheschliessungswillens in der vorgeschriebenen Form wieder-
holt werden, wenn eine giltige Ehe begründet werden soll. Da-
gegen kann die Ausstellung des bayerischen Verehelichungszeug-
zeugnisses mit der Wirkung nachgeholt werden, dass die Ehe
dadurch bürgerliche Giltigkeit erlangt, ohne dass die Erklärung
des Eheschliessungswillens in der durch das Recht des Eheschliess-
ungsortes vorgeschriebenen Form erneuert werden muss“.
SexeL !”) folgert nun so: Ist dieser Satz richtig, so muss
die ohne Zeugnis erfolgte Erklärung des Eheschliessungswillens
rechtliche Bedeutung haben. Denn hätte sie es nicht, so bedürfte
es nach Erwirkung des Verehelichungszeugnisses hier ebensowohl
eines neuen Abschlusses der Ehe, wie das nötig ist, wenn inner-
halb des Bundesgebietes vor einem Beamten, der nicht Standes-
beamter ist, die Ehe eingegangen oder vielmehr einzugehen ver-
sucht wurde.
Dass das gegebene Verhältnis in jedem Augenblicke sich in
eine giltige Ehe verwandeln könne, habe seinen Grund nicht ın
etwas Thatsächlichem, in der Thatsache des Zusammenlebens der
Ehegatten, sondern darin, dass die Gatten ihren Eheschliessungs-
willen in der durch das Recht des Eheschliessungsortes vorge-
schriebenen Form erklärt, mit andern Worten also darin, dass
dieselben einen Vertrag mit einander abgeschlossen hätten.
Ein Verlöbnis, ein Eheversprechen, sei dieser Vertrag sicher
nicht; denn darauf sei der Wille der Parteien nicht gerichtet.
Ihr Wille gehe vielmehr auf Abschluss einer Ehe. Inhalt des
Vertrages sei, dass beide Teile mit einander eine Ehe eingehen
wollten.
Und nun kommt die ausserordentlich scharfe und interessante
Ausführung, wie sich zu dieser wirklich vorhandenen Ehe jene
bis zur nachträglichen Erwirkung des Zeugnisses währende bürger-
liche Ungiltigkeit verhalte.
12) Blätter für administrative Praxis. Bd. XXXX S. 115 ft.