Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Der Gesetzgeber wollte mit jenem Rechtssatze an die Ver- 
letzung einer polizeilichen Vorschrift einen Rechtsnachteil knüpfen. 
Dieser Rechtsnachteil soll der sein, dass die Ehe so lange als 
nicht bestehend behandelt würde, bis der verletzten polizeilichen 
Vorschrift genügt sei. Es sollten also bis dahin die Ehe- 
teile und die aus der Ehe entsprossenen Kinder die bürgerlichen 
und Öffentlichen Rechte und den bürgerlichen und öffentlichrecht- 
lichen Status nicht geniessen, welche sie an sich aus dem Bestanıdle 
der Ehe ableiten könnten. 
Aber der Gesetzgeber wolle, indem er jenen Rechtsnachteil 
verhänge, keineswegs den geschlossenen Ehevertrag als nichtig 
erklären. Der Ehevertrag sei vielmehr vollgiltig, das eheliche 
Band bestehe, die Vertragschliessenden seien Eheleute. Nur die 
Itechtswirkungen der Ehe nach Aussen hin unterlägen emer 
aufschiebenden Bedingung kraft Gesetzes. 
Weiter zu gehen habe der Gesetzgeber keine Ursache gehabt. 
lir wolle den Eheteilen die Niehtbefolgung eines staatlichen (e- 
hotes fühlbar machen, er wolle den etwaigen gemeindlichen Ein- 
spruchsrechten Schutz gewähren; aber es läge ihm ferne, die Eheleute 
unter sich von eingegangenen Verpflichtungen zu befreien und 
Ihnen die Ausnahmestellung zu gewähren, dass sie nach Belieben 
und sogar einseitig das eheliche Band lösen könnten. Dies wäre 
geradezu eine Unsittlichkeit der Gesetzgebung. 
Nur, wenn man das Rechtsverhältnis dahin auffasse, dass auch 
hei Mangel des Verehelichungszeugnisses die geschlossene Ehe, 
das eheliche Band zwischen den Gatten, fortbestehe und lediglich 
im Übrigen die Wirkungen der Eheschliessung gesetzlich gehemmt 
seien, komme in die bezüglichen Rechtssätze Einklang und 
Ordnung. 
Der Mangel des Verehelichungszeugnisses mache nicht blos 
len Ehevertrag zwischen den Gatten nicht nichtig, sondern er 
begründe auch für sich allein keinen Anspruch auf Auflösung der 
Ehe. Denn der Gesetzgeber könne, indem er jenes: Mangels halber 
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