der richtigen Auslegung des Gesetzes, welche auch in dem Wort-
laut desselben eine genügende Stütze finde, keineswegs als nicht
existent zu betrachten, es blieben nur die privat- wie Öffentlich-
rechtlichen Wirkungen wegen Mangels der neben Beobachtung
der vorgeschriebenen Eheschliessungsform noch geforderten Vor-
aussetzung der Erholung eines Polizeizeugnisses bis zur Erfüllung
dieser Verpflichtung suspendiert.
Der Gerichtshof hat diese seine Anschauung laut Mitteilung
in den Gründen eines Erkenntnisses vom 25. Januar 1592 (Samnilg.
Bd. XIII S. 411) zuerst ın einer Entscheidung vom 5. Dezem-
ber 1890 wiederholt, dann aber, veranlasst durch die Beschwerde-
behauptung, eine gegen das Verbot der Verordnung vom 12, Juli
1808 bezw. gegen die Vorschrift des Heimatsgesetzes vom 6. April
1868 eingegangene Ehe sei ipso jure und, ohne dass es erst einer
gerichtlichen Präjudicialentscheidung bedürfe, als nicht vorhanden
zu betrachten, in lem eben angeführten Urteil vom 25. Januar
1892 eingehend motiviert. Der Fall, welcher der Beurteilung
unterstand, war der: Ein im diesseitigen Bayern beheimateter
Mann war in London von einem dortigen katholischen Pfarrer
am 17. September 1864 mit einer Pariserin getraut worden, ohne
die obrigkeitliche Bewilligung zum Abschluss der Ehe vorgehend
oder nachträglich erhalten zu haben. und wollte sich nun, unter
Erholung des polizeilichen Zeugnisses, wieder verehelichen, ohne
dass seine erste Ehe durch den Tod des anderen HKheteils oder
sonst aufgelöst oder als ungiltig oder nichtig erklärt worden war.
Ausser in dem Verwaltungsgerichtshof fand Server Nach-
folge in der neuen, sechsten Auflage des v. Rıeneun und v. MtLLer-
schen Kommentars zum Heimatgesetz S. 212.
Endlich aber liegt diese Auffassung dem neuen Art. 33
Abs. 2 zu Grunde. Er spricht für die Zukunft aus, was nach
dieser Auslegung teilweise schon in der Vergangenheit gegolten.
Die Verschiedenheit der hiermit wiedergegebenen Auslegungen
macht sich nun bei der Frage, ob dem Art. 33 Abs. 2 neuer