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erkennung durch den Landesherrn. Dies könnte
nur soweit anders sein, als der Landesherr sich selbst in seinem
Recht beschränkt hätte oder durch das Gesetz in ihm beschränkt
worden wäre. Solche Beschränkungen sind aber nicht erfolgt.
Der schon oben erwähnte Anhangsparagraph 120 und der $ 95
AULR. T. II Tit. 9, auf deren Inhalt und Entstehungsgeschichte
weiter unten noch genau eingegangen werden wird, zeigen deut-
lich, dass das ALR. die Entscheidung über das Vorhandensein
eines Adels durchaus dem Landesherrn vorbehalten und nicht
den Gerichten übertragen hat. Der Anhangsparagraph hatte den
Zweck, den Sinn des Landrechts klarzustellen. Zu ihm
hatte gerade der Umstand Veranlassung gegeben, dass die irrige
Meinung entstanden war, die Entscheidung über die Adelsver-
hältnisse sei durch das Allgemeine Landrecht den Gerichten über-
tragen und nicht mehr Sache des Königs, und dass daraufhin
einige versucht hatten, die Anerkennung ihres Adels durch die
Gerichte zu erreichen. In diesem Versuch fand der König und
sein Ministerium eine Benachteiligung der königli-
chen Rechte. Deshalb wurde kundgegeben, dass die Adels-
anerkennung als ein lediglich königliches Recht dem Kabinetts-
ministerium nach wie vor vorbehalten sei. Dass hiermit ein all-
gemeiner Satz und nicht nur eine spezielle Rechtsnorm für
die Adelsverdunkelung im Falle des 8 95 aufgestellt war, ergibt
die Tatsache, dass der Grosskanzler (vgl. die nähere Darstellung
weiter unten) zur Beschwichtigung der Besorgnis wegen Benach-
teiligung der königlichen Rechte betonte, dass den Justizkolle-
gien das Recht einer Entscheidung über die Adelsberechtigung
im & 95 nicht beigelegt, ihnen vielmehr nur die Aufnahme des
Beweises zugeschrieben sei. Denn hieraus ist ersichtlich, dass
der Grosskanzler eine Zuständigkeit der Gerichte in Adelssachen
nur annahm, soweit sie ihnen ausdrücklich beigelegt sei,
und keinen Zweifel hatte, dass das Adelsrecht im übrigen durch
das Landrecht „der näheren Beurteilung des Königlichen