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in der wegen ihrer äusserlichen Unscheinbarkeit vielfach nicht
gewürdigten Vorschrift, für jede Entscheidung Gründe anzu-
geben *6). Diese gemessene Pflicht stellt jede Willkür von selbst
bloss! Ich verweise auf $ 282, Abs. 3 der P.O. (‚die Umstände
und Erwägungen, welche für die Ueberzeugung des Gerichts mass-
gebend waren, sind in der Begründung der Entscheidung anzu-
geben“), auch beiläufig auf $ 285, Abs. 1 P.O. und sodann auf
die scharfgezogene Rechtsfolge in $ 495 Nr. 8 dort: das Urtheil
ist nichtig, wenn „für die Entscheidung keine Gründe angegeben
sind,“ was P.O. $ 523 Nr. 1 für die Revisionsinstanz wiederholt.
Vergl. auch $ 516 und $ 523 Nr. 3 dort.
Füge ich endlich noch hinzu, wie der Gesetzgeber der Chi-
cane*”) um sie in ihren einzelnen gefährlichen Aeusserungen,
statt erfolgloser Weise als solche, zu bekämpfen, durch Anord-
nung einer straffen richterlichen Processleitung entgegentritt, so
dürfte das Bild, das der Entwurf nach dieser Seite hin bietet,
abgeschlossen sein.
Vor Allem ist es die Klagänderung“®), dieses Hauptnest chi-
canöser Versuche, den Kläger straucheln zu lassen, die in einer
verständigen, jedem Formalismus abholden Weise nach P.O. $ 245,
Abs. 3 trotz Widerspruchs des Beklagten dann zugelassen wird,
„wenn aus der Aenderung eine erhebliche Erschwerung oder Ver-
46) Siehe oben das Citat aus Leieniz; L. SEUFFERT, Ueber richterliches
Ermessen, S. 13.
47) P.O. 8. 189, 261, 299; G.V. 8.46; Zw.G. S. 237. Vorgehen gegen
ihre hauptsächlichsten Träger und Förderer, die „Winkelschreiber“ : P.O. 829,
Abs. 2. Sehr erfreulich ist auch $ 87 dort. — Richterliche „Energie und
Strenge“ hat schon BAEHR in seinem „Aphorismen“ (a. a. O. VII, S. 322) als
bestes Mittel gegen die Chicane empfohlen; vielleicht darf ich auch noch in
diesem Zusammenhange auf die Zusammenstellung in meiner citirten Schrift
über das Wohnungsmiethrecht S. 100 hinweisen.
48) Berufungsinstanz: P.O. $ 503, 504. — Meine Schrift „Ermittlung
und Feststellung“ S. 11, 13, 27. Auch die Vorschriften über Anhängigwerden
der Klage u. 8. w. enthalten gegenüber den deutschen Bestimmungen, be-
sonders der künstlichen Aushülfe mit den 3 Tagen in $ 213 der C.P.O. eine
entschiedene Verbesserung: P.O. & 243. Abs. 2, $482, Abs. 1, 8525, Abs. 1.