Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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in der wegen ihrer äusserlichen Unscheinbarkeit vielfach nicht 
gewürdigten Vorschrift, für jede Entscheidung Gründe anzu- 
geben *6). Diese gemessene Pflicht stellt jede Willkür von selbst 
bloss! Ich verweise auf $ 282, Abs. 3 der P.O. (‚die Umstände 
und Erwägungen, welche für die Ueberzeugung des Gerichts mass- 
gebend waren, sind in der Begründung der Entscheidung anzu- 
geben“), auch beiläufig auf $ 285, Abs. 1 P.O. und sodann auf 
die scharfgezogene Rechtsfolge in $ 495 Nr. 8 dort: das Urtheil 
ist nichtig, wenn „für die Entscheidung keine Gründe angegeben 
sind,“ was P.O. $ 523 Nr. 1 für die Revisionsinstanz wiederholt. 
Vergl. auch $ 516 und $ 523 Nr. 3 dort. 
Füge ich endlich noch hinzu, wie der Gesetzgeber der Chi- 
cane*”) um sie in ihren einzelnen gefährlichen Aeusserungen, 
statt erfolgloser Weise als solche, zu bekämpfen, durch Anord- 
nung einer straffen richterlichen Processleitung entgegentritt, so 
dürfte das Bild, das der Entwurf nach dieser Seite hin bietet, 
abgeschlossen sein. 
Vor Allem ist es die Klagänderung“®), dieses Hauptnest chi- 
canöser Versuche, den Kläger straucheln zu lassen, die in einer 
verständigen, jedem Formalismus abholden Weise nach P.O. $ 245, 
Abs. 3 trotz Widerspruchs des Beklagten dann zugelassen wird, 
„wenn aus der Aenderung eine erhebliche Erschwerung oder Ver- 
46) Siehe oben das Citat aus Leieniz; L. SEUFFERT, Ueber richterliches 
Ermessen, S. 13. 
47) P.O. 8. 189, 261, 299; G.V. 8.46; Zw.G. S. 237. Vorgehen gegen 
ihre hauptsächlichsten Träger und Förderer, die „Winkelschreiber“ : P.O. 829, 
Abs. 2. Sehr erfreulich ist auch $ 87 dort. — Richterliche „Energie und 
Strenge“ hat schon BAEHR in seinem „Aphorismen“ (a. a. O. VII, S. 322) als 
bestes Mittel gegen die Chicane empfohlen; vielleicht darf ich auch noch in 
diesem Zusammenhange auf die Zusammenstellung in meiner citirten Schrift 
über das Wohnungsmiethrecht S. 100 hinweisen. 
48) Berufungsinstanz: P.O. $ 503, 504. — Meine Schrift „Ermittlung 
und Feststellung“ S. 11, 13, 27. Auch die Vorschriften über Anhängigwerden 
der Klage u. 8. w. enthalten gegenüber den deutschen Bestimmungen, be- 
sonders der künstlichen Aushülfe mit den 3 Tagen in $ 213 der C.P.O. eine 
entschiedene Verbesserung: P.O. & 243. Abs. 2, $482, Abs. 1, 8525, Abs. 1.
	        
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