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den wörtlichen Inhalt ankommt.“ Man vergleiche hierzu noch
die trefflichen Erläuterungen P.O. S. 186—188, 236, 288, 302.
Wie wenig Federlesens mit der „Mündlichkeit‘“‘ der Entwurf an
und für sich macht, ergibt sich aber hauptsächlich aus den oben
mitgetheilten Bestimmungen über die Berufungs- und Revisions-
verhandlung und aus $ 494 P.O., wonach die Verhandlung, wenn
ein Urtheil wegen Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts
aufgehoben und die Sache 'ans zuständige Gericht verwiesen wird,
„auf Grund des über die erste Verhandlung aufgenommenen Ver-
handlungsprotocolles und aller sonstigen an das Berufungsgericht
gelangten Processacten durchzuführen [und] im Sinne des $ 149
einzuleiten“ ist (s. o.). Selbst bei der Beweisaufnahme scheut sich
der Entwurf nicht, im Interesse der Kostenersparniss von dem
thatsächlich freilich auch sehr wenig beachteten Grundsatze
der deutschen C.P.O. 8 320: „die Beweisaufnahme erfolgt vor dem
Processgerichte“, abzuweichen und dem Gerichte eine Wieder-
holung vor sich nur, soweit es nöthig ist, vorzubehalten: P.O.
8 255 Nr. 4, $ 286, 273.
Dass im Uebrigen die wahre Mündlichkeit, d. h. die Un-
mittelbarkeit der Verhandlung zwischen Gericht und Parteien,
thunlichst gewahrt wird, liegt im Wesen des Entwurfs und tritt
deutlich in seinen Vorschriften über die persönliche Heranziehung
der Parteien zur Verhandlung hervor.
Die zweite Neuerung besteht in der Fürsorge für eine scharfe
und sichere Festhaltung des Sachverhaltes, wie er im „Vorbe-
reitenden Verfahren“ und in der eigentlichen Streitverhandlung
zur Erörterung kommt: P.O. 8 222—232, $ 261—263, $ 274— 277.
Das geschieht durch eine, bereits oben erwähnte reichliche und
genaue Protocollirung, durch die „intensivere Verwerthung
des Protocollirungsinstitutes“, ähnlich wie nach Nr. 13 des $ 5
der kurhessischen Gerichtsordnung. Es würde, sagen die Er-
läuterungen der P.O. S. 245, ‚das Vertrauen in die Richtigkeit
und Gerechtigkeit der Urtheilssprüche, statt sich zu steigern, ge-