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ringer werden, wenn wegen nicht rechtzeitigen Festhaltens des
flüchtigen Wortes’ vom Gerichte bei der Urtheilsfällung leicht
übergangen werden könnte, was die Parteien mündlich vorge-
bracht.‘ Bei irgend grösseren Sachen wirke „die Protocollirung
gewissermassen wie ein Beweisinterlocut“ und setze dem allzu
argen Auseinanderfliessen des Verhandlungsstoffes einen Damm
entgegen (ebenda S. 248). „Erleichterung der Anführungslast der
Parteien und damit zugleich Entlastung der Verhandlung selbst
und dann die Sicherstellung der vollständigen Kenntniss des Ver-
handlungsinhaltes beim urtheilenden Richter‘ sehen die Erläuter-
ungen (ebenda S. 245) als Ziel der Verbesserung an und fügen
noch hinzu (S. 247): „Durch Beiziehung der Parteien wird zugleich
ein (unter Umständen recht erheblicher) Theil des Verhandlungs-
inhaltes für das weitere Verfahren ausser Streit gestellt und damit
gleichfalls zur Vereinfachung aller späteren Processstadien und
insbesondere zur Vereinfachung der Berufungsverhandlung aufs
Wirksamste beigetragen‘, zugleich aber auch der in Deutschland
vielbeklagten Gefahr unrichtiger Thatbestände vorgebeugt (ebenda
S. 292, 293). Hierzu hilft wesentlich auch die Vorschrift des
8 225 (und 461, Abs. 1) der P.O., wo sozusagen eine gemeinsame
Anfertigung des Protocolles seitens der Parteien und des Gerichts
empfohlen wird. So liefert denn auch das Protocoll und nicht
der Urtheilsthatbestand, der aber in gewissen Grenzen darauf
Bezug nehmen darf (P.O. $ 436 Nr. 3, $ 437), „vollen Beweis
über Verlauf und Inhalt der Verhandlung“: P.O. $ 231, 523 Nr. 2
(516, Abs. 2). Wie genau aber die Sache genommen werden soll,
zeigen die Vorschriften $ 281, Abs. 1 und $ 436, Abs. 4 der P.O.,
wonach angebotene, jedoch vom Gerichte für unerheblich oder
processverzögernd erachtete Beweise „ausdrücklich‘‘ zurückge-
wiesen, also unbedingt actenmässig gemacht werden müssen.
III.
Zum Schlusse finde ich einen besonderen Vorzug des öster-
reichischen Entwurfes darin, dass er nicht nur durch die starke