Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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ursacht wurden.“ Gegen die (für die Praxis leider so oft die 
Hauptsache bildende) Kostenentscheidung ist entgegen der vom 
Reichsgericht dem $ 94 der deutschen C.P.O. gegebenen Aus- 
legung wenigstens die Beschwerde (Recurs), auch ohne Anfechtung 
der eigentlichen Streitsachentscheidung, zulässig: P.O. $ 55 und 
S. 207. 
Auf Billigkeit des Verfahrens, über die freilich erst das Kosten- 
gesetz das letze Wort spricht, legt der Entwurf ganz besonderes 
Gewicht (P.O. S. 277, 289, 301), — auch hier Mittel und Zweck 
nach „Verhältnissmässigkeit‘‘ abschätzend. Jedenfalls bringt die 
Gestaltung des Vollstreckungswesens (Zw.G. S. 142), der erst bei 
höheren Streitwerthen eintretende Anwaltszwang, die wesentliche 
Vereinfachung des Berufungs- und Revisionsverfahrens°*), der Weg- 
fall eines besonderen „Kostenfestsetzungsverfahrens‘“ (P.O. $ 53, 
54, 452 Abs. 2, 8 469 Abs. 2), die Vorschrift über die ‚duae 
conformes“ im $ 523, Abs. 2 P.O. u. s. f. ohne Weiteres eine er- 
hebliche Verbilligung mit sich. Auch ist u. A. das Berufungs- 
gericht für befugt erklärt, statt die Zurückweisung einer Sache 
in die erste Instanz auszusprechen, vielmehr selbst zu entscheiden, 
wenn dadurch ein erheblicher Kostenaufwand vermieden werden 
kann. (P.O. $ 515 Abs. 2.) 
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54) „Die Verfasser des Entwurfes in sparsamer Wirthschaftlichkeit zu 
übertrumpfen, wird kaum möglich sein.“ („Stimmungsbild“* S. 350 der No. 30.)
	        
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