Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

Theil der Armenpflege und nahmen auf die Erziehung der Kinder 
wenig Rücksicht. Nach der Reformation stattete man zwar die 
Waisenhäuser mit den eingezogenen Gütern der Stiftungen und 
Klöster etwas besser aus; überall war man aber bei Gründung 
der Waisenhäuser hauptsächlich darauf bedacht, die Kinder vom 
Bettel abzuhalten und sicher zu verwahren. Auch nach den Zer- 
rüttungen des dreissigjährigen Krieges fassten selbst edeldenkenke 
Fürsten die Sache für die Waisen nicht anders auf. Es konnte 
geschehen, dass man ohne Bedenken Zuchthaus und Waisenhaus 
verband. 
Erst am Ausgange des siebzehnten Jahrhunderts trat durch 
die von Ausust Hermann FRANKE, dem Gründer des Hallischen 
Waisenhauses, ausgegangene Bewegung e:’n erfreulicher Um- 
schwung ein. In allen Theilen Deutschlands entstanden Waisen- 
häuser, welche sich neben der leiblichen Pflege auch die geistige 
Ausbildung der Kinder angelegen sein liessen. Nicht immer ent- 
sprachen diese Anstalten in ihren Einrichtungen den gerechten 
Anforderungen; die Unzufriedenheit mit den Waisenhäusern stieg 
und das philantropische Zeitalter regte die Frage an, ob nicht die 
Erziehung der Waisen in rechtschaffenen Familien der Anhäufung 
solcher armer Kinder in geschlossenen Anstalten vorzuziehen 
wäre. Seitdem ist die Frage: Familienpflege oder Anstaltspflege 
vielfach erörtert worden, mehr und mehr drang die Ansicht 
durch, dass die Erziehung in Familien die naturgemässere. 
Auch in dem Entwickelungsgange der Waisenpflege im Gross- 
herzogthum Hessen finden sich jene verschiedenen Stadien: schliess- 
lich wurde die Erziehung und Pflege in Familien die Regel, die 
Anstaltspflege die Ausnahme. Interessant sind die Wandlungen, 
welche die Auffassung im Läufe der Zeit erlebte. Aus dem sech- 
zehnten Jahrhundert sind über eine staatlich überwachte oder ge- 
:regelte Waisenfürsorge keine Nachrichten vorhanden. Ein „Saal- 
buch‘ der Waisenanstalt führt den äusseren Anlass zur Gründung 
einer organisirten Waisenpflege auf die im Jahre 1694 herrschende 
Theuerung zurück. Durch eine von Geistlichen der Stadt Darm- 
stadt, unter dem. Protectorate des Landgrafen Ernst Lupwis 
(1678—1738) in den hessischen Landen (obere und niedere Graf-
	        
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