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schaften Katzenellenbogen) und auswärts veranstaltete Sammlung
entstand ein Fonds zur einstweiligen Unterbringung von 40 eltern-
losen Kindern bei braven Bürgern der Stadt Darmstadt. Bereits
1697 entschloss man sich zum Ankaufe eines zur Unterbringung
der Waisen bestimmten Hauses mit Garten. Den Grundstock
bildeten Sammlungen, Vermächtnisse und freiwillige Gaben, staat-
liche oder Zuschüsse von Communen fehlten. Ungeachtet der Frei-
gebigkeit des Landgräflichen Hauses reichten die Einnahmen der
Anstalt bald nicht mehr aus, und suchte man nach neuen Quellen
zur Vergrösserung der Einkünfte. So erschien im Jahre 1699
eine fürstliche Verordnung ‚dass zu einer ständigen freiwilligen
Collecte in allen Amts-, Raths- und Wirthshäusern der Ober-
erafschaft eine Armenbüchse für das Waisenhaus aufgestellt und
sowohl die Reisenden als die Unterthanen, welche Eheverspruch-,
Kauf-, Tausch-, Bestand-, Vergleich- oder andere ÜContracte ah-
schliessen oder ein Testament errichten oder Erbschaften antreten
würden, zu einer freiwilligen beisteuer ermahnt werden sollen.“
Diese Verordnung wurde im Jahre 1708 auch auf die Zunftstuben
ausgedehnt, weiter erging die Anordnung der Sammlung milder
Gaben bei Familienfesten, Kindtaufen, sog. weinkäuflichen Copu-
lationen und Hochzeiten. Charakteristisch ist der Erlass einer
Verordnung vom 22. November 1708, wonach die Waisenanstalt
bei dem Ableben von in Anstaltspflege befindlichen Kindern in
die Rechte noch lebender Erben trat und ab intestato succedirte.
Eine weitere Verordnung vom 10. Februar 1713 überwies dem
Waisenhaus von jeder neu errichteten Brau- und Branntweinleihe
eine kleine Abgabe und verschiedene andere Einnahmen (Abgaben
bei Wassergefällen, von Wahlen und bei Anstellungen geistlicher
und weltlicher Beamten). Auch die Zünfte mussten zur Unter-
haltung des Weaisenhauses beisteuern, eine Verordnung vom
17. September 1721 stellte die Deträge bei einzelnen Acten
senau fest. Dagegen erhielten auclı Meister, welche Waisen-
knaben unentgeltlich in die Lehre nahmen, Privilegien einge-
räumt. Endlich bezog das Waisenhaus auf Grund einer Ver-
ordnung vom 30. September 1723 die Hälfte der bei Dispen-
sationen von der sog. weinkäuflichen Copulation und von dem Auf-
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