Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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schaften Katzenellenbogen) und auswärts veranstaltete Sammlung 
entstand ein Fonds zur einstweiligen Unterbringung von 40 eltern- 
losen Kindern bei braven Bürgern der Stadt Darmstadt. Bereits 
1697 entschloss man sich zum Ankaufe eines zur Unterbringung 
der Waisen bestimmten Hauses mit Garten. Den Grundstock 
bildeten Sammlungen, Vermächtnisse und freiwillige Gaben, staat- 
liche oder Zuschüsse von Communen fehlten. Ungeachtet der Frei- 
gebigkeit des Landgräflichen Hauses reichten die Einnahmen der 
Anstalt bald nicht mehr aus, und suchte man nach neuen Quellen 
zur Vergrösserung der Einkünfte. So erschien im Jahre 1699 
eine fürstliche Verordnung ‚dass zu einer ständigen freiwilligen 
Collecte in allen Amts-, Raths- und Wirthshäusern der Ober- 
erafschaft eine Armenbüchse für das Waisenhaus aufgestellt und 
sowohl die Reisenden als die Unterthanen, welche Eheverspruch-, 
Kauf-, Tausch-, Bestand-, Vergleich- oder andere ÜContracte ah- 
schliessen oder ein Testament errichten oder Erbschaften antreten 
würden, zu einer freiwilligen beisteuer ermahnt werden sollen.“ 
Diese Verordnung wurde im Jahre 1708 auch auf die Zunftstuben 
ausgedehnt, weiter erging die Anordnung der Sammlung milder 
Gaben bei Familienfesten, Kindtaufen, sog. weinkäuflichen Copu- 
lationen und Hochzeiten. Charakteristisch ist der Erlass einer 
Verordnung vom 22. November 1708, wonach die Waisenanstalt 
bei dem Ableben von in Anstaltspflege befindlichen Kindern in 
die Rechte noch lebender Erben trat und ab intestato succedirte. 
Eine weitere Verordnung vom 10. Februar 1713 überwies dem 
Waisenhaus von jeder neu errichteten Brau- und Branntweinleihe 
eine kleine Abgabe und verschiedene andere Einnahmen (Abgaben 
bei Wassergefällen, von Wahlen und bei Anstellungen geistlicher 
und weltlicher Beamten). Auch die Zünfte mussten zur Unter- 
haltung des Weaisenhauses beisteuern, eine Verordnung vom 
17. September 1721 stellte die Deträge bei einzelnen Acten 
senau fest. Dagegen erhielten auclı Meister, welche Waisen- 
knaben unentgeltlich in die Lehre nahmen, Privilegien einge- 
räumt. Endlich bezog das Waisenhaus auf Grund einer Ver- 
ordnung vom 30. September 1723 die Hälfte der bei Dispen- 
sationen von der sog. weinkäuflichen Copulation und von dem Auf- 
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