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gebot bei Trauungen u. s. w. eingehenden Gebühren. Von noch
grösserer Wichtigkeit für die Dotirung der Anstalt war eine
durch Verordnung vom 14. Februar 1742 für das ganze Land
gestattete Neujahrscollecte, welche zur Vergrösserung des Capital-
stocks verzinslich angelegt werden musste. Im Laufe der Jahre
erwies sich die Lage und Einrichtung des Anwesens den ge-
steigerten Anforderungen an eine geregelte Waisenfürsorge nicht
mehr entsprechend, allein erst im Jahre 1748 begann unter Land-
graf Ludwig VIIL, gefördert durch den Ertrag einer General-
collecte und fürstliche Geschenke, der Bau eines neuen Waisen-
hauses nach den von Sachverständigen gefertigten Entwürfen.
Das Saalbuch gibt über den Kostenaufwand, die Einrichtung des Ge-
bäudes und die damit verbundene kleine Oekonomie ein eingehendes
Bild. Erfreulich ist die Thatsache, dass bei der Erziehung, nament-
lich der Knaben, auch die Heranbildung zur Arbeitstüchtigkeit
in’s Auge gefasst wurde.
Bei der Vergrösserung des Landes entstand wiederholt die
Streitfrage, ob zur Theilnahme an den Wohlthaten der Anstalt
sämmtliche Landestheile oder nur die Unterthanen der alt-hessi-
schen Landestheile berechtigt seien. Eine Stiftungsurkunde fand
sich nicht auf, die Anstalt ging vielmehr aus freiwilliger Privat-
wohlthätigkeit, wenn auch durch landesherrliche Privilegien viel-
fach gefördert, hervor. Nach den im „Saalbuch‘“ niedergelegten
Aufzeichnungen lässt sich als ursprünglicher Zweck der Waisen-
anstalt bezeichnen: Die Erziehung und Erhaltung armer Waisen
lutherischer Confession bis zu dem Zeitpunkte der Möglichkeit
selbständigen Fortkommens. Aufnahmeberechtigt waren nur die
Waisen der Landestheile, welche zur Gründung und Unterhaltung
der Anstalt beitrugen, sonach, nach Anordnung der Neujahrs-
collecte im ganzen Lande, die Angehörigen der gesammten Land-
grafschaft Hessen-Darmstadt. Aus dem Zwecke der Anstalt ergab
sich als Erforderniss zur Aufnahme: Gesundheit und körperliche
Beschaffenheit zur Erlernung eines selbständigen Berufs (Hand-
werks), eheliche Geburt (den Anschauungen der damaligen Zeit
und den Zunftregeln entsprechend), zurückgelegtes 7. Lebensjahr
(mit Rücksicht auf den wesentlichen Zweck der Aufnahme, die