Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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oft schwer fallen, tüchtige Pflegeltern aufzufinden. Wie die Er- 
fahrung zeigte, trat das Gegentheil ein; selbst in den theueren 
Jahren und bei der Vermehrung der Zahl der Waisen war die 
Unterbringung, trotz der geringen Entschädigung, keine schwierige. 
Günstig äussern sich auch die Erhebungen über den Gesundheits- 
zustand und das Sterblichkeitsverhältniss. 
Seit den 1850er Jahren machte sich das Bestreben geltend, 
die Organisation der Waisenpflege zu verbessern und als Familien- 
pflege festzuhalten. Die Gründung von Waisenhäusern in den 
einzelnen Provinzen hätte schon an dem Kostenpunkte scheitern 
müssen. Die Landeswaisenanstalt, als eine staatlich geleitete und 
aus den allgemeinen Mitteln des Staates unterstützte Wohlthätig- 
keitsanstalt mit Corporationsrechten, blieb bestehen. Seit 1856 
führt die Provinzialdirection Starkenburg zu Darmstadt die Ober- 
leitung, ein staatlich bestellter Rechner die Geschäfte des Rech- 
nungs- und Kassenwesens. Die Organisation und die Grundsätze 
(der Waisenpflege, wie sie dermalen in Gültigkeit, lassen sich am 
Besten aus der als Anhang I abgedruckten Dienstanweisung vom 
18. April 1890 übersehen. Wir heben deshalb hier nur folgende 
öffentlich-rechtlichen Grundsätze hervor. Die hessische Waisen- 
pflege ist nicht ein Theil der gesetzlichen Armenpflege der Orts- 
srmenverbände (Gemeinden) und Landarmenverbände des Reichs- 
gesetzes über den Unterstützungs-Wohnsitz vom 6. Juni 1870, 
Träger der Pflicht ist bei unbemittelten Waisen vielmehr eine als 
Stiftung entstandene staatliche Anstalt. Der Staat erfüllt bei 
armen Waisenkindern die im Uebrigen den Armenverbänden ob- 
liegenden Pflichten, unterstützt durch die Mitwirkung der Ge- 
meindevorstände. Nur subsidiär tritt nach dem allgemeinen öffent- 
lichen Rechte der Armenverband (Gemeinde) ein. Der Zweck der 
Anstalt ist nach $ 1 der Dienstanweisung: Arme, die hessische 
Staatsangehörigkeit besitzende, vater- und mutterlose Waisen- 
kinder bis zur Entlassung aus der Schule in der Religion ihrer 
Eltern gottesfürchtig und sittlich u. s. w. zu erziehen. Die Voraus- 
setzung der Armuth liegt nicht vor, wenn Vater oder Mutter 
noch leben, aber wegen Mittellosigkeit die Kinder nicht erhalten 
können. Hier erscheinen die Eltern bedürftig und es treten die
	        
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