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über wachen, dass das Pflegkind dem Vertrage gemäss gut genährt, reinlich
in Wäsche und Kleidung unterhalten wird und eine gesunde Schlafstätte erhält.
Dass das Waisenkind Zum regelmässigen Besuch der Kirche und Schule
angehalten und sittlich erzogen wird, unterliegt hauptsächlich der Aufsicht
des Geistlichen, allein auch der Grossh. Bürgermeister hat hierüber zu wachen
und sich nach Befund mit dem Ortsgeistlichen zu benehmen.
Ausserdem liegt die Ueberwachung der Waisenpflege dem Grossh. Kreis-
arzte gemäss $& 31 Schlusssatz der Dienstinstruktion vom 14. Juli 1884 ob,
und ist der Grossh. Bürgermeister verpflichtet, dessen Erinnerungen Folge zu
leiöten.
$ 14. Der Grossh. Bürgermeister und der Geistliche haben unter die
halbjährig einzusendende Quittung des Pflegers über den Empfang des Pfleg-
geldes die eigenhändige Unterschrift des Pflegers und weiter zu bescheinigen,
dass die Unterhaltung und Verpflegung eine vertragsmässige war, oder anzu-
geben, worin Vernachlässigungen stattfanden. Vor Ertheilung der Bescheinig-
ung ist zu prüfen, ob die Quittung die Unterschrift des Pflegers mit Vor-
und Zunamen trägt, auch der Vor- und Zuname des Waisenkindes der gleiche
ist, wie im Pflegvertrag. Endlich'ist in der Bescheinigung zu bemerken, dass
das Waisenkind noch nicht (oder am . . . . ) aus der Schule entlassen,
— oderam . . . . confirmirt worden ist.
Am Schlusse dieser Instruction sind die bei Erhebung des Pfleggeldes,
Ausfertigung der Quittung und Bescheinigung zu beachtenden Vorschriften
enthalten. (Anlage A.)
Anstände bezüglich der Verpflegung sind unter der Quittung zu bemerken.
$ 15. Vernachlässigung in der Erfüllung der vertragsmässigen Verpflicb-
tung des Pflegers, in der Verpflegung, Behandlung oder Erziehung sind un-
verzüglich bei dem Kreisamt und der Obervormundschaft (Amtsgericht) zur
Anzeige zu bringen und hat der Grossh. Bürgermeister entweder die Ab-
bestellung der Anstände alsbald zu bewirken, oder, nach Befund, Aufhebung
des Vertrages und anderweite Unterbringung des Waisenkindes zu beantragen.
$ 16. Ohne die in $ 14 bezeichnete Bescheinigung des Geistlichen und
des Bürgermeisters darf keine Pfleggeldzahlung aus der Landeswaisenkasse
geleistet werden.
$ 17. Ereignen sich im Laufe des Jahres sonstige Umstände, welche
eine Aenderung in der Person der Pflegeltern nöthig machen, z. B. der Tod
des Pflegvaters oder der Pflegmutter, Veränderung des Wohnsitzes der Pfleg-
eltern, so hat der Grossh. Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Geist-
lichen rechtzeitig Vorkehrungen wegen anderweiter Unterbringung des Waisen-
kindes zu treffen.
VL Krankheitsfälle der Waisen.
8 18. Der Grossh. Bürgermeister hat auf Anzeige des Pflegers sofort
für Zuziehung eines Arztes zur Behandlung des erkrankten Waisenkindes zu
Borgen.