Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Der Kreisarzt ist zur Behandlung zu berufen, sofern nicht bei weiter 
Eintfernung des Letzteren oder Dringlichkeit des Falles ein näher wohnender 
praktischer Arzt mit der Behandlung beauftragt werden muss; doch ist bei 
schwerer oder längerer Erkrankung dem Kreisarzt Nachricht zu geben. 
$ 19. Der Grossh. Bürgermeister hat mit darauf zu sehen, dass die 
ärztlichen Anordnungen befolgt werden. 
Die Besuche des nicht im Orte vorhandenen Arztes sind vorzumerken 
und von dem Pfleger bemerken zu lassen, damit sie demnächst mit Bestimmt- 
heit bescheinigt werden können. 
Hinsichtlich der ärztlichen Behandlungskosten gelten die Bestimmungen 
des $ 19 der Dienstinstruction für die Grossh. Kreisärzte und der Medicinal- 
taxe vom 14. November 1865 über Arme (Regierungsblatt No. 57 S. 937). 
Die Arzt- und Apothekerrechnungen sind doppelt, letztere unter Bei- 
schluss der Recepte dem Kreisamt einzureichen; die Taxmässigkeit ist durch 
das Kreisgesundheitsamt, die Richtigkeit der Anzahl der Besuche durch den 
Bürgermeister zu bescheinigen. 
$ 20. Stirbt ein Waisenkind, so hat der Grossh. Bürgermeister darauf zu 
sehen, dass die Begräbnisskosten nicht die bei Armen üblichen Ansätze über- 
steigen, und sich auf das unumgänglich Nothwendige zu beschränken. Der 
Todestag ist dem Kreisamt anzuzeigen und zugleich zu berichten, ob das 
Waisenkind Vermögen hinterlässt. 
VIE. Von dem Austritt der Waisen aus der Anstalt. 
$S 21. Ist die Zeit des Austritts des Waisen aus der Landes- Waisen- 
Antsalt gekommen ($ 5), so hat sich bei Knaben der Bürgermeister mit dem 
Geistlichen über die zweckmässige Unterbringung des Waisen zur Erlernung 
eines Handwerks zeitig zu berathen, hierbei auf Neigung und Geschick des 
Knaben Rücksicht zu nehmen und seine begründeten Vorschläge und Anträge 
auf etwaige Unterstützung während der Dauer der Lehrzeit an das Kreisamt 
gelangen zu lassen. 
$ 22. Widmet sich das Waisenkind einem Handwerke, so soll der Bürger- 
meister mit dem Vormund für die Unterbringung des Waisen bei einem tüch- 
tigen Meister in- oder ausserhalb des Heimathsortes, jedoch nur bei dringenden 
Gründen ausserhalb Hessens, sorgen. Mit dem Lehrmeister ist ein Lehrver- 
trag nach dem vorgeschriebenen Formular (Anlage B) abzuschliessen. 
$ 23. Dieser dreifach, bezw. — wenn die Unterstützung nicht an den 
Lehrmeister, sondern an einen Dritten bezahlt wird ($ 24) — vierfach aus- 
zufertigende Lehrvertrag enthält die Dauer der Lehrzeit (z.B. vom 1. Juli 1890 
bis 30. Juni 1893), die Verpflichtung des Meisters, dem Lehrling angemessene 
Kost an seinem Tische, ihm eine gesunde Lagerstätte zu geben, ihn nur zu 
Arbeiten des zu erlernenden Handwerks zu verwenden. Der Lehrmeister 
muss ausserdem versprechen, den sittlichen Wandel des Lehrlings zu über- 
wachen, denselben zur Gottesfurcht und zum Besuch der Kirche anzuhalten. 
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