Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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VII. Erhebung und Einsendung der Büchsengelder. 
$ 29. In Folge der Bekanntmachung vom 5. August 1824 sind in den 
Bürgermeisterei Bureaus, an allgemeinen Versammlungsorten, in Post- und 
Wirthshäusern Büchsen zur Sammlung milder Gaben mit der Aufschrift: 
„Für arme Waisen“ aufgestellt. 
$ 30. Diese Büchsen stehen unter doppeltem Verschluss des Bürger- 
meisters und eines Gemeinderathsmitglieds, und zwar mit zwei verschiedenen 
Schlössern und Schlüsseln. 
$ 31. Die Eröffnung dieser Sammelbüchsen erfolgt von dem Bürger- 
meister, unter Zuziehung des erwähnten Gemeinderathsmitglieds jährlich nur 
einmal am 31. Januar. 
$ 32. Nach Eröffnung der Büchsen ist darüber ein von beiden zu unter- 
zeichnender Sortenzettel aufzustellen und mit dem eingegangenen Gelde läng- 
stens bis 31. März, wenn möglich durch eine, Kosten nicht verursachende 
Gelegenheit, an das Kreisamt zur Weiterbeförderung einzusenden. 
Haben sich bei Eröffnung der Büchsen keine Gaben vorgefunden, so er- 
stattet der Bürgermeister, unter Mitunterschrift des Gemeinderathsmitgliedes 
dem Kreisamte die Anzeige. 
$S 33. Der Bürgermeister soll dafür sorgen, dass diese Sammelbüchsen 
auf Kosten der Landes-Waisen-Anstalt an allen dazu bestimmten Orten auf- 
gestellt, gehörig befestigt, unterhalten und entstehende Mängel alsbald be- 
seitigt werden. Die Verzeichnisse der entstandenen Kosten sind in doppelter 
Ausfertigung durch Vermittelung des Kreisamts zur Zahlungsanweisung an 
die Provinzialdirection Starkenburg einzusenden. 
$ 34. Alle Geschäfte der Waisenpflege sind durch die Grossh. Bürger- 
meister und deren Stellvertreter unentgeltlich zu verrichten und dürfen dafür 
keinerlei Gebühren in Anspruch genommen werden. 
Darmstadt, den 13. April 1890. 
Grossherzogliche Provinzial-Direction Starkenburg. 
Anhang II. 
Contract 
über 
die Verpflegung armer Waisen. 
  
Wir Endesunterschriebene 
zu 
versprechen hiermit, das uns am ten 18 übergebene 
Waisenkind von 
geb. den
	        
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