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VII. Erhebung und Einsendung der Büchsengelder.
$ 29. In Folge der Bekanntmachung vom 5. August 1824 sind in den
Bürgermeisterei Bureaus, an allgemeinen Versammlungsorten, in Post- und
Wirthshäusern Büchsen zur Sammlung milder Gaben mit der Aufschrift:
„Für arme Waisen“ aufgestellt.
$ 30. Diese Büchsen stehen unter doppeltem Verschluss des Bürger-
meisters und eines Gemeinderathsmitglieds, und zwar mit zwei verschiedenen
Schlössern und Schlüsseln.
$ 31. Die Eröffnung dieser Sammelbüchsen erfolgt von dem Bürger-
meister, unter Zuziehung des erwähnten Gemeinderathsmitglieds jährlich nur
einmal am 31. Januar.
$ 32. Nach Eröffnung der Büchsen ist darüber ein von beiden zu unter-
zeichnender Sortenzettel aufzustellen und mit dem eingegangenen Gelde läng-
stens bis 31. März, wenn möglich durch eine, Kosten nicht verursachende
Gelegenheit, an das Kreisamt zur Weiterbeförderung einzusenden.
Haben sich bei Eröffnung der Büchsen keine Gaben vorgefunden, so er-
stattet der Bürgermeister, unter Mitunterschrift des Gemeinderathsmitgliedes
dem Kreisamte die Anzeige.
$S 33. Der Bürgermeister soll dafür sorgen, dass diese Sammelbüchsen
auf Kosten der Landes-Waisen-Anstalt an allen dazu bestimmten Orten auf-
gestellt, gehörig befestigt, unterhalten und entstehende Mängel alsbald be-
seitigt werden. Die Verzeichnisse der entstandenen Kosten sind in doppelter
Ausfertigung durch Vermittelung des Kreisamts zur Zahlungsanweisung an
die Provinzialdirection Starkenburg einzusenden.
$ 34. Alle Geschäfte der Waisenpflege sind durch die Grossh. Bürger-
meister und deren Stellvertreter unentgeltlich zu verrichten und dürfen dafür
keinerlei Gebühren in Anspruch genommen werden.
Darmstadt, den 13. April 1890.
Grossherzogliche Provinzial-Direction Starkenburg.
Anhang II.
Contract
über
die Verpflegung armer Waisen.
Wir Endesunterschriebene
zu
versprechen hiermit, das uns am ten 18 übergebene
Waisenkind von
geb. den