Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 118 — 
in Verpflegung und Erziehung zu nehmen, dasselbe nicht nur wie unser eigenes 
Kind zu halten und zu pflegen, sondern auch seiner körperlichen und sittlichen 
Ausbildung gleiche Sorgfalt zu widmen. 
Wir machen uns zu dem Ende hiermit verbindlich: 
1. 
Demselben gesunde Nahrung an unserem Tisch, wie wir und unsere 
Angehörigen sie geniessen, Wohnung, Lagerstätte und Bettung zu 
geben; demselben alle benöthigten Sonn- und Werktagskleidungsstücke, 
Wäsche, Schuhe, Strümpfe, Kopfbedeckung, Schulbücher und Schreib- 
materialien anzuschaffen und die Gegenstände zu unterhalten. 
. Das Kind zur Reinlichkeit, Ordnungsliebe und Folgsamkeit zu ge- 
wöhnen. In den freien dem Unterricht und Lernen nicht gewidmeten 
Stunden versprechen wir, dasselbe gehörig zu beaufsichtigen und vom 
Müssiggange abzuhalten, dasselbe zu seinem Alter und Kräften ange- 
messenen nützlichen Beschäftigungen zu verwenden, und überhaupt 
mehr durch eigenes Beispiel und freundliche Ermunterungen zur Thätig- 
keit, Gottesfurcht und zur treuen Erfüllung seiner Pflichten, als durch 
harte Behandlung, anzuhalten. 
. Versprechen wir, darauf zu sehen, dass das Kind die Kirche (die 
Synagoge) und Schule regelmässig besucht, und dass es auch zu 
Hause die Aufgaben lernt, welche es in der Schule erhält. In Fällen, 
wo wir bei der Erziehung einer Anleitung bedürfen, wollen wir den 
Rath und die Unterstützung unseres Herrn Pfarrers (des Rabbinen — 
des Vormundes) uns erbitten. 
. Wird das Kind krank, so verbinden wir uns, dieses dem Herrn Bürger- 
meister sofort anzuzeigen, sodann auch für die Pflege des Kranken und 
für den Gebrauch der Arzneien, zur Stellung der Krankenkost nach 
Vorschrift des Arztes zu sorgen, und von dem. kranken Waisen alles 
zu entfernen, was seine Genesung verhindern oder den Gesundheits- 
zustand verschlimmern könnte. 
. Wir versprechen zugleich, den Erinnerungen des Herrn Pfarrers (des 
Rabbinen — des Vormundes) und des Herrn Bürgermeisters in Be- 
ziehung auf die Erziehung des Kindes, insoweit solche diesem Contract 
nicht entgegen sind, willig nachzukommen. 
Dagegen verspricht der Herr Bürgermeister 
in Auftrag der Grossherzoglichen Provinzial-Direction Starkenburg: 
1. Jährlich die Summe von Mk. Pf. vom ten 18 
an bis zur Confirmation (oder ersten Communion oder bis zur Ent- 
lassung aus der Schule) für die Erziehung und den Unterhalt des 
obengenannten Waisenkindes in halb oder in ganzjährigen Zielen an 
uns gegen Quittung und Bescheinigung des Geistlichen und Bürger- 
meisters, dass d uns anvertraute Waise dem Contract gemäss er- 
zogen und unterhalten wird, zu bezahlen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.