Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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$ 2. Der Lehrmeister verpflichtet sich, den Lehrjungen in allen Zweigen 
seines Geschäftes gehörig zu unterrichten und denselben zu keiner andern 
als seiner Profession entsprechenden Arbeit zu verwenden. 
$ 3. Der Lehrmeister gibt dem Lehrjungen angemessene Kost an seinem 
Tische, sowie eine gesunde Lagerstätte, und verspricht den sittlichen Wandel 
des Waisen streng zu überwachen, denselben auch zur Gottesfurcht und zum 
Besuche der Kirche anzuhalten. 
$ 4. Die Verpflichtung zur Unterhaltung des Lehrlings in Leibwäsche 
und Kleidung, während der Dauer der Lehrzeit, übernimmt 
$ 5. Für diese auf voriger Seite bemerkte Unterhaltung des Lehrlings 
erhält zu 
aus der Grossherzoglichen Landes-Waisen-Anstalt zu Darmstadt 
die jährliche Summe von 
am ten 18 
Unterschrift des Bürgermeisters. Unterschrift des Lehrmeisters. 
Unterschrift des Vormundes. 
Anmerkung: 1. Für den Fall, dass weder der Lehrmeister noch der Vor- 
mund des Waisen, sondern eine dritte Person die Unter- 
haltung des Lehrlings in Kleidung und Leibwäsche übernimmt, 
ist der Lehrvertrag von dieser dritten Person mit zu unter- 
schreiben (vergl. $ 24 der Instr.). 
2. Der Lehrvertrag ist dreifach auszufertigen, für den 
Fall, dass die in $ 4 desselben erwähnte Verpflichtung nicht 
von dem Lehrmeister, sondern von dem Vormund oder einer 
dritten Person übernommen wird, vierfach. 
Anhang IV. 
Vorschriften 
über die 
Feststellung und Ablieferung der reinen Einkünfte (Intraden) aus 
dem Vermögen der in die Landes-Waisen-Anstalt aufgenommenen 
Waisen an diese Anstalt. 
  
$ 1. Wird ein zur Aufnahme in die Landes-Waisen-Anstalt geeignetes 
Kind Waise, so hat der Vormund, sofern nicht bereits die Bürgermeisterei 
gemäss $ 6 der Instruction für die Grossherzoglichen Bürgermeister, die Ver-
	        
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