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$ 2. Der Lehrmeister verpflichtet sich, den Lehrjungen in allen Zweigen
seines Geschäftes gehörig zu unterrichten und denselben zu keiner andern
als seiner Profession entsprechenden Arbeit zu verwenden.
$ 3. Der Lehrmeister gibt dem Lehrjungen angemessene Kost an seinem
Tische, sowie eine gesunde Lagerstätte, und verspricht den sittlichen Wandel
des Waisen streng zu überwachen, denselben auch zur Gottesfurcht und zum
Besuche der Kirche anzuhalten.
$ 4. Die Verpflichtung zur Unterhaltung des Lehrlings in Leibwäsche
und Kleidung, während der Dauer der Lehrzeit, übernimmt
$ 5. Für diese auf voriger Seite bemerkte Unterhaltung des Lehrlings
erhält zu
aus der Grossherzoglichen Landes-Waisen-Anstalt zu Darmstadt
die jährliche Summe von
am ten 18
Unterschrift des Bürgermeisters. Unterschrift des Lehrmeisters.
Unterschrift des Vormundes.
Anmerkung: 1. Für den Fall, dass weder der Lehrmeister noch der Vor-
mund des Waisen, sondern eine dritte Person die Unter-
haltung des Lehrlings in Kleidung und Leibwäsche übernimmt,
ist der Lehrvertrag von dieser dritten Person mit zu unter-
schreiben (vergl. $ 24 der Instr.).
2. Der Lehrvertrag ist dreifach auszufertigen, für den
Fall, dass die in $ 4 desselben erwähnte Verpflichtung nicht
von dem Lehrmeister, sondern von dem Vormund oder einer
dritten Person übernommen wird, vierfach.
Anhang IV.
Vorschriften
über die
Feststellung und Ablieferung der reinen Einkünfte (Intraden) aus
dem Vermögen der in die Landes-Waisen-Anstalt aufgenommenen
Waisen an diese Anstalt.
$ 1. Wird ein zur Aufnahme in die Landes-Waisen-Anstalt geeignetes
Kind Waise, so hat der Vormund, sofern nicht bereits die Bürgermeisterei
gemäss $ 6 der Instruction für die Grossherzoglichen Bürgermeister, die Ver-