Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Literatur, 
Brunner, Heinrich, Deutsche Rechtsgeschichte, Band I und II, 
Leipzig 1887 und 1892 (Bindings Handbuch der deutschen 
Rechtswissenschaft, 2. Abthlg., 1. Theil, 1. und 2. Band), Verlag 
von Duncker & Humblot. 
Von berufenster Seite ist dem Brunner’schen Werke bereits die rüh- 
mende Anerkennung zu Theil geworden, es sei geeignet, dem auf dem Gebiete 
der deutschen Rechtsgeschichte grundlegenden EıcHHorn’schen Buche in 
seine leitende Stellung nachzufolgen (v. AmırA in den Gött. Gel. Anz. 1888 
Nr. 2). In der That: wenn es auch wohl im Allgemeinen gewiss richtig 
ist, was B. bemerkt (S. 21), dass nicht in Lehrbüchern und Compendien, 
sondern in Specialuntersuchungen die Fortschritte der Wissenschaft beruhen, 
so darf doch gerade im Hinblick auf B.'s Handbuch dieser Satz in doppelter 
Beziehung eingeschränkt werden. Auszunehmen werden zunächst solche 
(Gesammtdarstellungen sein, welche neben der zusammenfassenden Verar- 
beitung des Ganzen eine Fülle von Einzeluntersuchungen theils selbst geben, 
theils anregen, — und sodann solche, welche durch eine geniale und er- 
schöpfende, die zahlreichen Einzelergebnisse kritisch prüfende und mit 
einander zu einem einheitlichen Ganzen verbindende Darstellung den sicheren 
Grund zum Weiterbauen legen. In beiden Beziehungen gehört das B.’sche 
Werk zu solchen seltenen Ausnahmen. Es bietet nicht allein dem Forscher 
einen ungewöhnlichen Reichthum geistvoller Gedanken, sorgfältiger Unter- 
suchungen und wirkungsvoller Ergebnisse, es gewährt ihm auch den festen 
Ruhepunkt, von dem aus er sich sammelnd und das Gebiet des Wissens 
überschauend rüstig weiter vordringen kann. Welcher Vorzug als der 
grössere anzuerkennen sei, das zu entscheiden, wird dem besonders schwer 
fallen, der die ausserordentlichen Fortschritte in der rechtsgeschichtlichen 
Forschung seit EıcHhHorn verfolgt und die grosse Zahl von Specialunter- 
suchungen sich hat zu eigen machen wollen, deren Summe in dem B.’schen 
Buche niedergelegt ist. Eine eingehende Würdigung desselben kann an die- 
ser Stelle nicht erfolgen, vielmehr erscheint es dem Berichterstatter mit 
Rücksicht auf die Ziele und Aufgaben dieser Zeitschrift angemessen, nach
	        
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