Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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auch Deutschland in manchen Punkten von einzelnen Ländern übertroffen 
wird, es doch dem Durchschnitte der verschiedenen Stufen socialer Entwickel- 
ung nach gemessen, in der Reihenfolge der Staaten den ersten Platz auf 
diesem Gebiete einnimmt. 
Der Verfasser, dem eine durchsichtige und anziehende Darstellungsgabe 
eigen ist und der für die socialpolitische Seite unseres Volkslebens ein beson- 
deres Verständniss hat, verdient in seinem Bestreben nach volksthümlicher 
Gestaltung der socialen Gesetzgebung alle Beachtung und Unterstützung. 
Darmstadt. F. Fey. 
Jakubezky, Karl, Bemerkungen zu dem Entwurf eines bürger- 
lichen Gesetzbuchs für das deutsche Reich. München 189, 
k. Hof- und Universitätsbuchdruckerei von Dr. C. Wolfu. Sohn. IVu.358S. 
Die Schrift ist ein theils referirender, theils kritisirender Bericht, den 
der Verfasser, bayer. Ministerialrath, dem k. bayer. Justizministerium schon 
im Jahre 1890 vorgelegt hat. Das Referat überwiegt die Kritik. Es gibt 
eine Uebersicht über den Inhalt des Entwurfs, wobei namentlich dessen Ver- 
hältniss zum bestehenden gemeinen und bayerischen Recht hervorgehoben 
wird. Für die künftige Anwendung des Gesetzbuchs — wenn der Entwurf 
Gesetz werden sollte — bietet darum die Schrift ein zumal für bayerische 
Juristen sehr nützliches Hülfsmittel, allerdings nicht für alle Theile des Ge- 
setzbuchs in gleicher Weise, da sich die Bemerkungen sehr ungleich auf die 
fünf Bücher des Entwurfs vertheilen (mit bezw. 48, 136, 111, 21 und 24 Seiten); 
auch ist der Inhalt der Schrift insofern schon bei seinem Erscheinen antiquirt, 
als auf die bis jetzt vorliegenden Beschlüsse der Revisionscommission Rück- 
sicht nicht genommen ist und — nach der Entstehungszeit — nicht ge- 
nommen werden konnte. Immerhin dient sie auch in der jetzigen Gestalt 
der Kenntniss der Entstehungsgeschichte des Gesetzbuchs, ohne die eine 
richtige Anwendung des Gesetzes kaum möglich ist. — Die kritische Stellung 
des Verfassers zum Entwurf ist in der Hauptsache damit gegeben, dass er 
ständiges Mitglied der Commission für die zweite Lesung des Entwurfs ist. 
Diesen Auftrag konnte — nach der Art der Zusammensetzung der Commission 
— nur annehmen, wer in dem veröffentlichten Entwurf wenn auch nicht ein 
ganz gelungenes Werk, so doch eine brauchbare Grundlage für die Schaffung 
eines solchen erblickt (was Referent nicht vermag). Im Einzelnen ist der 
Verfasser für die Mängel des Entwurfs durchaus nicht blind, die doctrinäre, 
lehrbuchmässige Fassung wird von ihm mehrfach hervorgehoben und er macht 
vielfach mehr oder weniger eingreifende und wohlbegründete Aenderungsvor- 
schläge. Gegen die ganze Anlage und die Grundbestimmungen des Werks 
erhebt er keinen Widerspruch; wir wollen in dieser Beziehung nur einige 
wesentlich das öffentliche Recht berührende Punkte hervorheben. — Dem 
{von der Rev.-Commission zwar nicht beseitigten, aber doch in der Schwebe 
selassonen) Verbot des Gewohnheitsrechts stimmt der Verfasser zu, aller- 
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