Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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ordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes — jedoch unter strenger Auf- 
rechterhaltung der privaten Stellung der Rechtsanwälte, welche lediglich 
durch ihre Gewissenspflichten, welche in der unentwegten Pflege des Rechts 
ihre Richtschnur haben müssen, in ihrem erhabenen Berufe geleitet werden 
und der Aufsicht gut organisirter Anwaltskammern unterstehen — und 
3. dadurch, dass man sowohl den Rechtsanwälten als auch den Staatsanwälten 
durch die Gesetzgebung in Bezug auf die Ausübung des Anklage- wie des 
Vertheidigungsrechts gleiche Rechte, soweit dies mit einer vernünftigen 
Strafrechtspflege vereinbar ist, zuerkennt (die Vertheidigung muss selbstver- 
ständlich in allen Fällen eine nothwendige sein). 
Weiteres hier aus der Schrift, welche an Stofffülle überreich ist, anzu- 
führen und kritisch zu beleuchten, gestattet der beschränkte Raum nicht. 
Bemerken will ich nur noch, dass der Verfasser seinen ganzen Stoff in 
zwei Theilen behandelt, indem er zuerst eine rechtsgeschichtliche 
Darstellung des Vorverfahrens im deutschen Strafprocesse gibt und sodann 
das Vorverfahren des heutigen Strafprocesses selbst zum Gegenstand seiner 
eingehenden Untersuchung macht. 
Zu bedauern ist, dass dem ein so reiches Material enthaltenden Buch 
kein alphabetisches Register beigegeben ist, — und dass es dem Buch in 
Folge des Umstandes, dass beim Druck nicht genügend Alineas gemacht 
sind, und die Bezeichnung der Paragraphen im Text nur mit dürren Zahlen 
ohne Inhaltsangabe gegeben ist, an einer gewissen äusseren Uebersichtlichkeit 
fehlt, welche die Orientirung in demselben sehr erschwert. Bei einer etwaigen 
Neuauflage liesse sich hier leicht Abhilfe treffen. 
Heidelberg. Caesar Barazetti. 
Reber, Herm., Landrichter zu Schneidemühl, Gegen das Verbot der 
reformatio in pejus, ein Symptom des Zurückweichens 
der staatlichen Strafgewalt vor dem Verbrecher. 
Spandau, Neugebauer’sche Buchhandlung (Reuning & Prasse). 1892. 
8° IITu 119 8. 
Der Verfasser dieser Schrift, der auf die Theorien LOMBROso’s, der 
Deterministen sowie der für den Ersatz der kurzzeitigen Freiheitsstrafen 
durch die bedingte Verurtheilung u. s. w. eintretenden Criminalisten und 
Psychiater nicht gut zu sprechen -ist — er greift namentlich KrÄPrELin, der 
in Vielem Recht hat, auf S. 45 heftig an —, weil sie nach seiner Meinung 
nur Symptome des Zurückweichens der staatlichen Strafgewalt vor dem 
Verbrecher sind, welche in den letzten Jahrzehnten auf dem strafrechtlichen 
und strafprocessrechtlichen Gebiete hervortreten, erblickt in dem durch unsere 
Str.P.O. ausgesprochenem Verbote der ref. in pej, — $ 327 Str.P.O. — 
nichts Anderes, als ein solches Symptom, als einen '['heil der in den letzten 
Jahrzehnten hervorgetretenen, solche Symptome angeblich in sich tragenden, 
Erscheinungen.
	        
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