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nationalen Bureaux sind; die sämmtlichen derartigen ins Leben getretenen
Bureaux bilden den Gegenstand der vorliegenden Schrift; der Verfasser be-
handelt in chronologischer Ordnung die internationalen Bureaux für Tele-
graphenwesen, Postwesen, Mass und Gewicht, für den Schutz des industriellen
wie des literarischen und künstlerischen Eigenthumes, für Geodäsie, für die
Unterdrückung des afrikanischen Sclavenhandels, für Veröffentlichung der
Zolltarife und endlich das Bureau für Waarentransporte auf Eisenbahnen,
gibt eine kurze, klare Darstellung der Vor- und Entstehungsgeschiehte, schildert
uns eingehend die Aufgaben und Leistungen dieser Bureaux nnd vermittelt
uns wissenswerthe Daten über deren Kosten. Dieser Detailbehandlung der
einzelnen Bureaux fügt der Verfasser am Schlusse wohldurchdachte allgemeine
Betrachtungen bei über die stetig sich erweiternde Thätigkeit und Zahl der-
selben, über deren Werth für die Erhaltung des Friedens sowie eine interessante
Untersuchung der Gründe, wesshalb die Mehrzahl derselben ihren Sitz gerade
in der Schweiz hat und bietet uns endlich in Tabellenform eine sehr klare
Uebersicht der Betheiligung sämmtlicher Staaten der Erde an den internatio-
nalen Bureaux. — Der Zweck der vorliegenden verdienstlichen Schrift ist die
Erweiterung der Kenntniss von dem Bestande und Wesen dieser Bureaux und
diesen löblichen Zweck zu erreichen ist dieselbe sowohl vermöge ihres inter-
essanten Inhaltes als auch vermöge ihrer ansprechenden Darstellungsweise
in vollem Masse geeignet.
Dr. Heinrich Slatin.
Hussarek von Heinlein, Dr. Max Ritter, Die bedingte Ehe-
schliessung. Wien 1893. Hölder.
Zu Beginn seiner Arbeit präcisirt der Verfasser die ältere und die neuere
kanonistische Anschauung über das Wesen der bedingten Eheschliessung
dahin, dasa nach der ersteren die beigefügte Bedingung auf die Gültigkeit
des Consenses keinen Einfluss nehme, gewissermassen in einen Modus ver-
wandelt werde, während nach der neueren Theorie das Zustandekommen der
Ehe von der Erfüllung der Bedingung abhänge. Nachdem er hierauf die
wichtigsten literarischen Erscheinungen der letzten Jahrzehnte besprochen,
geht er im 1. Abschnitt (S. 22) zur Entwicklungsgeschichte der Lehre von
der bedingten Ehheschliessung über.
Zuerst citirt und bespricht er einzelne Stellen aus dem Decrete GRATIAN’s
und aus den Schriften des Magister RoLAnpus, welche die Frage behandeln,
ob der Eheconsens zwischen Gläubigen und Ungläubigen unter der Bedingung,
dass der ungläubige Eihewerber sich taufen lasse, giltig sei, und diesen
Rechtsfall unter den Typus des bedingten Rechtsgeschäftes stellen. Im
Weiteren führt er aus, wie zuerst FavEntin, dann Sıcarpus die Frage nach
der bedingten Eheschliessung im Allgemeinen behandeln, und die Beifügung
einer Bedingung zum Consens nur bei der Desponsatio de futuro zulassen
wollen, bei der Desponsatio de praesenti hingegen dieselbe in einen modus