Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Grotefend, G. A., Lehrbuch des Preussischen Verwaltungs- 
rechts. Verlag von Carl Habel. Preis 28 Mk. 1890—1892. 1. Band 
736. 2. Band 880 S. 
Wenn eingehende geschichtliche Untersuchungen, wie sich die einzel- 
nen Rechtsverhältnisse im Laufe der Zeit entwickelt haben, das preussische 
Verwaltungsrecht von BoRNHAK kennzeichnen, so liegt der Schwerpunkt des 
neuesten grossen Werkes über diesen Gegenstand, des preussischen Verwal- 
tungsrechts von GROTEFEND in einer eingehenden Darstellung des gelten- 
den Rechtes. Dabei wird nicht nur der Theil der Verwaltung behandelt, 
welcher auf preussischer, sondern auch derjenige, welcher auf der Reichsge- 
setzgebung beruht, sofern nur die betreffenden Verwaltungsorgane preussische 
und nicht Reichsorgane sind. Wo hingegen einzelne Reichsbehörden. wie 
z. B. das Reichsversicherungsamt und das Bundesamt für Heimathwesen 
kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung zugleich auch als preussische Be- 
hörden fungiren, hat der Verfasser sowohl ihre Organisation als auch ihre 
diesbezügliche Thätigkeit in den Rahmen seiner sorgfältigen und sachkun- 
digen Darstellung einbezogen. 
Uebrigens sind Plan und Anlage des ersten und des zweiten Bandes 
in mancher Hinsicht verschieden. Der Verfasser war zwar tiberall bemüht, 
das ganze Werk nach Möglichkeit für den Gebrauch der Praxis einzurichten, 
aber schon die Beschaffenheit des Stoffes liess nicht überall eine völlig 
gleiche Behandlung desselben zu. Von weitläufigen theoretischen Erörter- 
ungen und historischen Darstellungen hält Verfasser sich zwar in jeder Hin- 
sicht fern, aber trotzdem findet er es nothwendig, im ersten Theile des 
Werkes, welcher von der Organisation der Verwaltung handelt, wo sich 
vielfach Verfassungs- und Verwaltungsrecht berühren, zum besseren Ver- 
ständniss nicht nur in einer kleinen Einleitung seine Stellung zu den staats- 
rechtlichen Grundbegriffen zu entwickeln (S. 1—66), sondern auch den ein- 
‘zelnen Kapiteln knappe theoretische und historische Skizzen vorauszuschicken. 
Sodann wird die Verwaltungsorganisation in zwei Hauptgruppen, unmittel- 
bare und mittelbare Staatsverwaltung, unter welch letzterer er die Verwalt- 
ung der kommunalen Verbände begreift, ausführlich dargestellt. Trotz der 
grossen entgegenstehenden Schwierigkeiten geht GROTEFEND auf die provin- 
ziellen Unterschiede des Gemeinderechtes sehr genau ein. Freilich ist durch 
die neueste Kommunalgesetzgebung ein Theil seiner Ausführungen schon 
wieder antiquirt (S. 518—520, 529, 530, 546—548, 571—574). Als beson- 
ders gelungen müssen wir den zweiten Teil bezeichnen, der vom materiellen 
Recht handelt, dem eigentlichen Element des erfahrenen Verwaltungsbeam- 
ten. Nach GROTEFENDs eigenen Worten ist dieser Theil des Buches „aus 
der Praxis für die Praxis“ hervorgegangen, und bezweckt wenigstens für 
den gewöhnlichen Gebrauch die Benutzung’ weiterer Gesetzesausgaben ent- 
behrlich zu machen. Theoretische und geschichtliche Erörterungen, im ma- 
teriellen Recht tiberhaupt von relativ geringerer Bedeutung, sind hier wo-
	        
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