Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

83 _ 
dieser zu ihren Gliedern gewonnen ist, verliert dieser Begriff 
den festen Boden der Wirklichkeit und geht wieder in das Nebel- 
land der Fietionen über. Darum finden sich auch bei Schrift- 
stellern, welche im Allgemeinen geneigt sind, den Staat als Cor- 
poration zu erklären, Aeusserungen, welche einen Zweifel an der 
Realität des Staatswillens enthalten und an die wissenschaftlich 
überwundene Anschauung erinnern, welche den Staat unter die 
juristischen, d.h. die von der Jurisprudenz zu Zwecken der Kon- 
struktion erfundenen Personen versetzen. So definirt GAREIS!) 
(lie Herrschaft des Staates dahın, ‚dass dem Gemeinwesen ein 
(semeinwille beigelegt“ wird und bezeichnet dieses (remeinwesen 
als die ‚„idealisirte mit dem Gebiete und der Geschichte ver- 
knüpft gedachte Bevölkerung“. Und auch GierkE, welcher 
mit dem grössten Nachdruck für den universalen Charakter des 
(ienossenschaftsbegriffes eingetreten ıst, welcher ‚das Wesen der 
modernen deutschen Staatsidee“ ın der „Identität von Staat und 
Volk“ findet, welcher es für die Aufgabe der Theorie erklärt, 
„den Staatsbegriff voll und ganz in den Volksbegrift zurückzu- 
verlegen‘ 2), wird doch an diesem Programm wieder irre, weil das 
(iebiet neben der Personeneinheit ein Essentiale des Staates sei. 
Und gewiss — wenn Land und Leute als zwei gleichberechtigte 
Faktoren den Begriff des Staates bilden, dann ıst der Staat cin 
drittes, welches diese beiden in sich aufnimmt, und da ein solches 
drittes ın der realen Welt nicht existirt, so wird er zu einem 
(jedankendinge, einer blossen Abstraction. Hierin liegt die ent- 
scheidende Bedeutung der Lehre vom Staatsgebiet für die juristi- 
sche Bedeutung des Staates. 
Das rechtlich erhebliche in dem Begriffe des Staatsgebietes 
ist die Begrenzung desselben. Denn offenbar bedürfte es keiner 
juristischen Lehre vom Staatsgebiete, wenn mit diesem Worte 
A— — 
1) Allgemeines Staatsrecht S. 28 und 56. 
2) Genossenschaftsrecht I S. 830. 
1*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.