Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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munalverwaltung bemächtigt hat. Der Verfasser des vorliegenden kleinen 
Commentars sucht diesem Mangel durch eine anschauliche Entwicklung des 
im schwierigen Gesetzestexte enthaltenen juristisch-praktischen Rechtsstoffes 
abzuhelfen und übermittelt dadurch diesen wichtigen Theil der preussischen 
Steuerreformgesetzgebung dem Verständniss weiterer Kreise unseres Staates. 
St. 
Hafner, Dr. H., Mitglied des schweiz. Bundesgerichts, Bundesgesetz 
über Schuldbeitreibung und Concurs. Textausgabe. Zürich, 
Orell Füssli, 1892. 
Das an eigenartigen, modernster Rechtsauffassung entsprungenen Ein- 
richtungen processualer Natur reiche Bundesgesetz beseitigt die mannigfache 
Zersplitterung, welche das hier geregelte Rechtsgebiet in der Schweiz bisher 
aufwies. Das dadurch geschaffene einheitliche Recht der Execution im ganzen 
Umfange der Schweiz hat bei der Häufigkeit vermögensrechtlicher Beziehungen 
dieses geschäftlich rührigen Gemeinwesens mit dem Auslande zugleich auch 
hervorragende internationale verkehrsrechtliche Bedeutung. Die vorliegende 
vornehm ausgestattete Textausgabe mit überaus reichhaltigem alphabetischen 
Sachregister von 72 Druckseiten und mit einer quellen- und dogmengeschicht- 
lichen Einleitung (32 S.) wird daher jedem gute Dienste leisten, der die 
Ausbildung des Processrechts der Culturstaaten aufmerksamen Auges ver- 
folgen will. St. 
Ratkowsky, Dr. Mathias, Encyklopädie der Rechts- und Staats- 
wissenschaften als Einleitung in deren Studium. Wien, 
Hölder, 1890. 
Der Satz, dass das beste Buch erst noch zu schreiben ist, gilt in aller 
Schärfe und Resignation für das Gebiet der juristischen Eneyklopädie. In 
den letzten Jahren lassen wiederholte einschlägige Versuche erkennen, dass 
das subjective Unterrichtsprineip im Gebiete der Rechtslehre nach überlanger 
arger Vernachlässigung wieder nach Gebühr gewürdigt und zu Ehren kommen 
soll. Daher sehen wir hervorragende Fachautoren, wie MERKEL, (AREIS 
u. a. an der Arbeit, taugliche encyklopädische Lehrbücher zu schaffen, welche 
das Gesammtbild des Stoffes in seinem methodischen Aufbau dem Jünger der 
Lehre vorführen sollen. So wenig jene das Problem ganz oder auch nur an- 
nähernd glücklich gelöst haben, so wenig ist es auch dem Verfasser der vor- 
liegenden Schrift geglückt; so wie es aber den an erster Stelle Genannten 
gelungen ist, der propädeutischen Arbeit den Geist des Wissenschaftlichen 
einzuhauchen, ebenso ist es auch RATKowsky Ernst mit seinem wissenschaft- 
lichen Unternehmen, dem Juristen eine Uebersicht über das ganze grosse 
Gebiet seines Studiums, die Kenntniss der Zweige und der Verhältnisse der- 
selben zu einander zu verschaffen. Das knapp und gut geschriebene Buch 
setzt den miindlichen Vortrag voraus; es skizzirt daher die Grundbegriffe
	        
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