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munalverwaltung bemächtigt hat. Der Verfasser des vorliegenden kleinen
Commentars sucht diesem Mangel durch eine anschauliche Entwicklung des
im schwierigen Gesetzestexte enthaltenen juristisch-praktischen Rechtsstoffes
abzuhelfen und übermittelt dadurch diesen wichtigen Theil der preussischen
Steuerreformgesetzgebung dem Verständniss weiterer Kreise unseres Staates.
St.
Hafner, Dr. H., Mitglied des schweiz. Bundesgerichts, Bundesgesetz
über Schuldbeitreibung und Concurs. Textausgabe. Zürich,
Orell Füssli, 1892.
Das an eigenartigen, modernster Rechtsauffassung entsprungenen Ein-
richtungen processualer Natur reiche Bundesgesetz beseitigt die mannigfache
Zersplitterung, welche das hier geregelte Rechtsgebiet in der Schweiz bisher
aufwies. Das dadurch geschaffene einheitliche Recht der Execution im ganzen
Umfange der Schweiz hat bei der Häufigkeit vermögensrechtlicher Beziehungen
dieses geschäftlich rührigen Gemeinwesens mit dem Auslande zugleich auch
hervorragende internationale verkehrsrechtliche Bedeutung. Die vorliegende
vornehm ausgestattete Textausgabe mit überaus reichhaltigem alphabetischen
Sachregister von 72 Druckseiten und mit einer quellen- und dogmengeschicht-
lichen Einleitung (32 S.) wird daher jedem gute Dienste leisten, der die
Ausbildung des Processrechts der Culturstaaten aufmerksamen Auges ver-
folgen will. St.
Ratkowsky, Dr. Mathias, Encyklopädie der Rechts- und Staats-
wissenschaften als Einleitung in deren Studium. Wien,
Hölder, 1890.
Der Satz, dass das beste Buch erst noch zu schreiben ist, gilt in aller
Schärfe und Resignation für das Gebiet der juristischen Eneyklopädie. In
den letzten Jahren lassen wiederholte einschlägige Versuche erkennen, dass
das subjective Unterrichtsprineip im Gebiete der Rechtslehre nach überlanger
arger Vernachlässigung wieder nach Gebühr gewürdigt und zu Ehren kommen
soll. Daher sehen wir hervorragende Fachautoren, wie MERKEL, (AREIS
u. a. an der Arbeit, taugliche encyklopädische Lehrbücher zu schaffen, welche
das Gesammtbild des Stoffes in seinem methodischen Aufbau dem Jünger der
Lehre vorführen sollen. So wenig jene das Problem ganz oder auch nur an-
nähernd glücklich gelöst haben, so wenig ist es auch dem Verfasser der vor-
liegenden Schrift geglückt; so wie es aber den an erster Stelle Genannten
gelungen ist, der propädeutischen Arbeit den Geist des Wissenschaftlichen
einzuhauchen, ebenso ist es auch RATKowsky Ernst mit seinem wissenschaft-
lichen Unternehmen, dem Juristen eine Uebersicht über das ganze grosse
Gebiet seines Studiums, die Kenntniss der Zweige und der Verhältnisse der-
selben zu einander zu verschaffen. Das knapp und gut geschriebene Buch
setzt den miindlichen Vortrag voraus; es skizzirt daher die Grundbegriffe