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so sagen darf, des politischen Bewusstseins gegenüber der oft unsicher und
flackernd gewordenen Anschauung der italienischen Rechtslehre, die sich
ausschliesslich durch das Nationalitätsprincip leiten liess, liegt meines Er-
achtens ein Hauptvorzug und ein Novum für die Rechtsliteratnr, dem das
vorliegende Werk angehört. Dass der weltkundige, fleissige Verfasser dabei
stellenweise mehr sagt, als er von Punkt zu Punkt zu beweisen vermag,
rechne ich seinem Temperamente nicht zur Schuld an. Wer sich zuweilen
vom Detail loszulösen den Muth und dem politischen Einheitsgedanken näher
zu treten, die Kraft hat, der gelangt nothwendig auch zur Anschauung dessen,
was nicht handgreiflich und was nur aus der Tiefe eines empfänglichen
Gefühlslebens heraus erfasst werden kann. Nur die Einseitigkeit wird die
Berechtigung auch dieser Anschauungsweise zu leugnen vermögen; denn am
Ende steht Derjenige in politischen Dingen auf classischem Boden, der mit
dem Bewusstsein an die Arbeit geht, dass das grossartige Ganze älter ist
als das feinstgegliederte Detail.
Stoerk.
Schwarz, Dr. iur. et phil. E., Amtsrichter, Das preussische Grundbuch-
recht. Berlin 1892, 1893. Heymann’s Verlag. 1. Band, 1196 8.
Die in’s Wirthschaftsleben tief einschneidende Materie des Grundbuch-
rechts hat vollen Anspruch auf die umfassende geschichtliche und dogmatische
Bearbeitung, die ihr der fachkundige Verfasser zu Theil werden lässt. Das
weitverzweigte Quellenmaterial wird mit grosser Sorgfalt und nach den
Gesichtspunkten der Entwickelungsgeschichte des Rechtsinstitutes gruppirt,
und je tiefer wir in den wissenschaftlichen Apparat des Schwarz'schen
Werkes eindringen, umsomehr erkennen wir die Richtigkeit des Satzes, dass
die Geschichte des Grund- und Boden-Pfandes parallel läuft mit der Ge-
schichte des Vermögensbegriffes selbst, und dass daher die verwaltungsrecht-
lichen Einrichtungen zum Schutze desselben uns einen klaren Einblick gestatten
in das jeweilige Verhältniss des Staates zu dem seinem Schutze anvertrauten
Rechtsgute des immobilen Kapitals. Der zweitwichtige Zug im Gesammtbild
betrifft die Frage der wirthschaftlichen Mobilisirung der in jenem Vermögen
enthaltenen Werthmassen. Nach beiden Richtungen hin ist das vorliegende
Buch überaus leuchtkräftig, ohne deshalb der engsten Verbindung mit den
Bedürfnissen der alltäglichen praktischen Jurisprudenz zu entbehren. Wir
sehen in dem hoffentlich bald abgeschlossenen Compendium des Grundbuch-
rechts ein werthvolles Hilfsbuch für die Erfassung und Durchdringung auch
zahlreicher einschlägiger Fragen des deutschen und speciell preussischen
öffentlichen Rechts. B.
Marquis de Olivart, El primer Tratado sistemätico espaiiol de Derecho de
gentes. Elementos del Derecho püblico de la Paz y de la
Guerra por D. Jost ps OLMEDA Y Leon. Barcelona, Imprenta
Archiv für öffentliches Recht. IX. 1. 11