Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 161 — 
so sagen darf, des politischen Bewusstseins gegenüber der oft unsicher und 
flackernd gewordenen Anschauung der italienischen Rechtslehre, die sich 
ausschliesslich durch das Nationalitätsprincip leiten liess, liegt meines Er- 
achtens ein Hauptvorzug und ein Novum für die Rechtsliteratnr, dem das 
vorliegende Werk angehört. Dass der weltkundige, fleissige Verfasser dabei 
stellenweise mehr sagt, als er von Punkt zu Punkt zu beweisen vermag, 
rechne ich seinem Temperamente nicht zur Schuld an. Wer sich zuweilen 
vom Detail loszulösen den Muth und dem politischen Einheitsgedanken näher 
zu treten, die Kraft hat, der gelangt nothwendig auch zur Anschauung dessen, 
was nicht handgreiflich und was nur aus der Tiefe eines empfänglichen 
Gefühlslebens heraus erfasst werden kann. Nur die Einseitigkeit wird die 
Berechtigung auch dieser Anschauungsweise zu leugnen vermögen; denn am 
Ende steht Derjenige in politischen Dingen auf classischem Boden, der mit 
dem Bewusstsein an die Arbeit geht, dass das grossartige Ganze älter ist 
als das feinstgegliederte Detail. 
Stoerk. 
Schwarz, Dr. iur. et phil. E., Amtsrichter, Das preussische Grundbuch- 
recht. Berlin 1892, 1893. Heymann’s Verlag. 1. Band, 1196 8. 
Die in’s Wirthschaftsleben tief einschneidende Materie des Grundbuch- 
rechts hat vollen Anspruch auf die umfassende geschichtliche und dogmatische 
Bearbeitung, die ihr der fachkundige Verfasser zu Theil werden lässt. Das 
weitverzweigte Quellenmaterial wird mit grosser Sorgfalt und nach den 
Gesichtspunkten der Entwickelungsgeschichte des Rechtsinstitutes gruppirt, 
und je tiefer wir in den wissenschaftlichen Apparat des Schwarz'schen 
Werkes eindringen, umsomehr erkennen wir die Richtigkeit des Satzes, dass 
die Geschichte des Grund- und Boden-Pfandes parallel läuft mit der Ge- 
schichte des Vermögensbegriffes selbst, und dass daher die verwaltungsrecht- 
lichen Einrichtungen zum Schutze desselben uns einen klaren Einblick gestatten 
in das jeweilige Verhältniss des Staates zu dem seinem Schutze anvertrauten 
Rechtsgute des immobilen Kapitals. Der zweitwichtige Zug im Gesammtbild 
betrifft die Frage der wirthschaftlichen Mobilisirung der in jenem Vermögen 
enthaltenen Werthmassen. Nach beiden Richtungen hin ist das vorliegende 
Buch überaus leuchtkräftig, ohne deshalb der engsten Verbindung mit den 
Bedürfnissen der alltäglichen praktischen Jurisprudenz zu entbehren. Wir 
sehen in dem hoffentlich bald abgeschlossenen Compendium des Grundbuch- 
rechts ein werthvolles Hilfsbuch für die Erfassung und Durchdringung auch 
zahlreicher einschlägiger Fragen des deutschen und speciell preussischen 
öffentlichen Rechts. B. 
Marquis de Olivart, El primer Tratado sistemätico espaiiol de Derecho de 
gentes. Elementos del Derecho püblico de la Paz y de la 
Guerra por D. Jost ps OLMEDA Y Leon. Barcelona, Imprenta 
Archiv für öffentliches Recht. IX. 1. 11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.