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schwere Begriffsverwirrung auch in sein Werk übernommen zu haben, das
selbst doch viele andere glücklich zerstreut hat.
Die beiden folgenden Capitel, V und VI, dienen der praktischen
Anwendung der Methoden. Für die individuelle gibt der Verfasser eine
interessante Uebersicht der verschiedenen Landesgesetzgebungen. Leider hat
er hier den deutschen Entwurf und das spanische Civilgesetzbuch von 1889
noch nicht berücksichtigen können. — Hinsichtlich der universellen Methode
behandelt JıTTa unter anderm sehr ausführlich die Arbeiten des „Institut de
droit international“, dem er vorwirft, es habe sich zumal im Anfang der
Lehre von den allgemeinen Principien zu sehr angeschlossen. Dies hindert
ihn aber nicht, die grossen Verdienste der Entwürfe des Instituts nachdrück-
lich anzuerkennen.
Im letzten (siebenten) Capitel bespricht der Verfasser den letzten Zweck
des internationalen Privatrechts und die Verbindung der beiden Methoden.
Dies der Inhalt des JırrTa’schen Werkes. Sein Grundgedanke ist, dass
die moderne Rechtswissenschaft auf Abwege gerathen würde, wenn sie zu
ausschliesslich auf eine vertragsmässige Weltgesetzgebung über internationales
Privatrecht abzielte. Der Verfasser hat der Wissenschaft einen ausgezeich-
neten Dienst geleistet, indem er auf die Nothwendigkeit aufmerksam macht,
heutzutage ebenso sehr und noch mehr nach der von ihm so genannten indi-
viduellen Methode zu verfahren. Aber er scheint uns den Begriff unserer
Wissenschaft nicht genau bestimmt zu haben. Er hat den Irrthum begangen,
unter einem und demselben Namen die Vereinheitlichung des Rechts zwischen
verschiedenen Staaten und die Regeln über Gesetzconflicte zusammenzufassen.
Im Uebrigen hat dieses vielleicht etwas zu ausführliche Werk sehr hervor-
ragende Verdienste; seine Auffassungen sind höchst scharfsinnig, und wenn
es auch von jedem Prunken mit überflüssiger Gelehrsamkeit sich frei hält,
gibt es doch viele interessante und aus bester Quelle geschöpfte Mittheilungen.
Verfasser zeigt volle Geistesfreibeit und Unabhängigkeit, er beherrscht die
Rechtswissenschaft und die Rechtsanwendung gleichmässig, Das Studium
seines Buches ist daher allseitig zu empfehlen.
Ernest Rogain.
Freiherr von Liebig, Dr. jur. Eugen, Rechtspraktikant in München. Die
Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht und ihre
Behandlung im Concurse. München 1892. C. H. Beck’sche
Verlagsbuchhandlung. 63 S.
Der Verfasser beabsichtigt mit seiner Schrift einen Ueberblick über den
Streit um die Zulassung der Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht zu
geben und das geltende Concursverfahren dieser Genossenschaften auf seine
Zweckmässigkeit zu prüfen. Nach einer kurzen Darlegung des Ursprungs
und der Bedeutung der modernen Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften