Aufsätze
Die Patentertheilung.
Von
Regierungsrath Dr. SCHANZE in Berlin.
I.
1. Die Entstehung subjectiver Rechte kann unmittelbar
durch das Gesetz mit einem bestimmten Thatbestande ver-
knüpft werden. Und zwar kann das Gesetz für einen oder meh-
rere individuelle Fälle oder für der Zahl nach unbestimmte
Fälle von einer gewissen generellen Beschaffenheit das sub-
jective Recht ins Leben rufen.
2. Wenn eine Rechtsnorm, ein Gesetz unmittelbar und für
den individuellen Fall ein subjectives Recht entstehen lässt"),
so gebraucht man das Wort Privileg im eigentlichen, engeren
Sinne, sowohl zur Bezeichnung der individuellen Rechtsnorm (ob-
jectives Privileg), als auch des subjectiven Rechts (subjectives
Privileg). Spricht man in solchem Falle schlechthin von Privileg,
so tritt wohl häufig der Gedanke an die Rechtsnorm in den Hinter-
grund, man denkt meist nur an die durch die individuelle Rechts-
norm erzeugte günstige Rechtsstellung. Immerhin ist das Cha-
rakteristische des Privilegs im eigentlichen Sinne, dass für einen
1) Z. B. das den Erben SchiLLer’s durch ein württembergisches Gesetz
vom Jahre 1839 gewährte Nachdrucksprivilegium.
Archiv für öffentliches Recht. IX. 2. 12
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