Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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werden dadurch rechtliche Schranken gezogen. Die Pandekten?) 
definiren „territorium“ als ‚„universitas agrorum inter fines cujusque 
civitatis“. Welches ist das Verhältniss der Staatsgewalt zu der 
„universitas agrorum‘“‘?' Bei dem Versuche, diese Frage zu be- 
antworten, bewegen sich die Schriftsteller in einer doppelten 
Richtung. Einerseits wird die Gebietshoheit als ein constitutives 
Element in der Staatspersönlichkeit hingestellt, so dass das Land 
zu dem Staate gehören soll, wie der Körper zum Menschen. 
Andererseits wird das Gebiet für ein Objekt der staatlichen 
Herrschaft erklärt. Zwischen beiden Anschauungen besteht ein 
unverkennbarer Gegensatz. Von dem Menschen sagen die Römer: 
„dominus membrorum suorum nemo putatur“. Darum ist es 
konsequent, wenn ein Schriftsteller, welcher das Gebiet für den 
Staat für „ebenso absolut nothwendig‘“ erklärt wie das Volk®), 
ein Recht des Staates an seinem Gebiete bestreitet: ‚es kann 
ebensowenig wie von einem Rechte des Menschen an seinem 
Körper oder gar an seinen Gliedmassen von einem Rechte des 
Staates an seiner physischen Existenz, insbesondere auch an 
seinem Gebiete, so dass ersterer Subjekt, letzteres Objekt des 
Rechtes wäre, gesprochen werden‘). Die Gebietshoheit soll nach 
diesem Schriftsteller kein Sachenrecht, auch kein „durchaus 
staatliches Sachenrecht“, sondern nur ‚eine Seite des Rechtes 
der Persönlichkeit“ sein. Die „rechtliche Nothwendigkeit einer 
bestimmten räumlichen Ausdehnung des Staatswesens“ soll sich 
„aus dem Wesen des Staates oder dem allgemeinen Staatszweck“ 
ergeben“. Die Nothwendigkeit eines Gebietes für den Staat wird 
Niemand bezweifeln, da der Staat so wenig wie der Mensch in 
der Luft leben kann. Es ist nur zu bestreiten, dass diese Noth- 
wendigkeit eine rechtliche sei. Man könnte mit demselben Rechte 
3) L.23988 V.$. 
4) Von INAMA-STERNEGG: Das Wesen des Staatsgebietsrechts. Tübinger 
Zeitschrift Bd. 26 1870 S. 332. 
5) Ebenda S. 328.
	        
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