Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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bestimmten einzelnen Fall nicht nur subjectives Recht, sondern 
auch objectives Recht gesetzt wird ?). 
3. Normirt dagegen das Gesetz Eintritt und inhalt des sub- 
jectiven Rechts generell in der Weise, dass es dasselbe an einen 
Thhatbestand von gewisser Beschaffenheit knüpft?), so liegt ein (ob- 
jectives und subjectives) Privileg im uneigentlichen oder weiteren 
Sinne vor. In diesem Falle wird häufiger von Specialrecht, Son- 
derrecht, jus singulare geredet ’?®). 
II. 
1. Das Gesetz kann sich aber zur Begründung .des subjec- 
tiven Rechts auch der Vermittlung einer Behörde in der 
Weise bedienen, dass es vorschreibt: Das subjective Recht solle 
in den Fällen entstehen, welche eine bestimmte Behörde bezeich- 
nen werde. 
Die Stellung der Behörde kann hierbei eine gebundene oder 
oder eine freie sein‘). Ist dem ‚Ermessen der Behörde Spielraum 
2) Zu vgl. Hinscaivs in v. Stengel’s Wörterbuch des deutschen Verwal- 
tungsrechts, Bd. II, S. 311 zweite Spalte. GIERKE, Grenossenschaftstheorie, 
Ss. 21. 
®, So heutzutage beim Urheberrecht im engeren Sinne. 
32) Die Unterscheidung von Privileg im eng. S. und Sonderrecht ist in 
Theorie und Praxis anerkannt. Vgl. Rorz, Deutsches Privatrecht I, S. 265. 
Brmz, Pandekten (2. Aufl.) I, $S. 222f. Hiınscarmws in v. Stengel’s Wörter- 
buch des deutschen Verwaltungsrechts II, 8. 309f. Friepsere, Kirchenrecht, 
2. Aufl., S. 109. Förster-Eccrus, Preuss. Privatr., 5. Aufl. I, S. 74. Dern- 
BURG, Preuss. Privatr., Bd. I, 4. Aufl, S.47f. Dernpure, Pandekten I, $ 85. 
Wac#, Handbuch des Civilprocessrechts I, S. 99. Unger, Oesterr. Privat- 
recht I, S.51f. — Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen, Bd. IV, 
S. 217. 
*) Häner, Deutsches Staatsrecht, Bd.I, 8. 124: „Die Entscheidung, ob 
und in welcher Weise nach Massgabe des Gesetzes der Staat berufen ist, 
eine völlziehende Thätigkeit zu entfalten, ist je nach der Natur des ein- 
schlagenden Rechtssatzes entweder 
Rechtsentscheidung, Urtheil, wenn das Gesetz unter der Voraussetzung 
eines bestimmten Thatbestandes eine bestimmte Vollzugshandlung vorschreibt 
oder untersagt — sie tritt auf allen Gebieten der Verwaltung ein, wenn auch
	        
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