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gewährt, hat sie freie Entschliessung nach Zweckmässigkeitserwä-
gungen, ob und in welchem Umfange das subjective Recht Platz
greifen solle, so handelt es sich um eine Verwaltungsent-
scheidung. Ist dagegen der Behörde der Spielraum eigenen
Ermessens entzogen, indem sie beim Vorhandensein eines vom Ge-
setze generell normirten Thatbestandes nicht nur berechtigt son-
dern verpflichtet ist, ein seinem Inhalte nach vom (Gesetze be-
stimmtes Recht zu verleihen, so ist die Thätigkeit der Behörde eine
Rechtsentscheidung?).
2.Die PatentertheilungistRechtsentscheidung°®).
Das Patentamt hat zu prüfen, ob eine neue, gewerblich verwerth-
bare Erfindung vorliegt? — weiter nichts. Betrachtungen über
die Angemessenheit und Nützlichkeit des Patentschutzes über-
haupt oder für den concreten Fall haben keinen Raum. „Die
Entscheidung über Annahme oder Ablehnung der Anmeldung
mittels Zubilligung oder Versagung des Schutzrechtes vollzieht
sich objectiv, ausschliesslich in der Beschränkung auf Würdigung
des vorgelegten Gegenstandes nach Massgabe der gesetzlichen
das charakteristische Hauptbeispiel: das richterliche Urtheil der Rechtspflege
angehört — oder
Verwaltungsentscheidung, Beschluss, wenn das Gesetz an den ermittel-
ten Thatbestand die Ermächtigung eines Staatsorganes knüpft, in mehr oder
minder freien Erwägungen des Nothwendigen und Nützlichen über sein voll-
ziehendes Thun oder Lassen zu befinden.“
°) Die unter Tu. II 1 hervorgehobenen Entstehungsmöglichkeiten kommen
nicht bloss für subjective Rechte, sondern z. B. auch für die juristische Per-
sönlichkeit in Betracht. Vgl. Reatz, Die zweite Lesung des Entwurfs eines
bürgerlich. Ges.-Buchs, S. 15ff. GiErke, Die Genossenschaftstheorie etc.,
Ss. 15 ff, 114ff. Häner a.a. 0. 8. 104.
62) Unsere Darlegungen beschränken sich auf das deutsche Recht, auf
die Patentertheilung auf Grund des Prüfungsverfahrens. Nach dem Anmelde-
system (Oesterreich, Frankreich) ist die Patentertheilung wesentlich Beurkun-
dung gewisser für die Entstehung eines Patentrechts erheblichen Thatsachen ;
die Patentertheilung verleiht kein subjectives Recht, sie stellt nur amtlich
fest: die Person, den Gegenstand und den Zeitpunkt der Anmeldung, die
Entscheidung ob ein Patentrecht existirt, wird offen gelassen.
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