Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Erwägungen, abgewandt von jeder Rücksicht auf die jeweilige Lage 
des betreffenden Industriezweiges, nur so, wie das Verlangen nach 
Rechtfertigung der Entscheidung vor dem eigenen Gewissen den 
Intellect leitet®).“ 
3. Von Manchen wird die Patentertheilung als constitutiver 
Verwaltungsakt bezeichnet’). 
Ausser Zweifel steht, dass die Patentertheilung Act einer 
Verwaltungsbehörde ist und in dasjenige Gebiet staatlicher Thätig- 
keit fällt, welches im Gegensatz zur Gesetzgebung und Rechtspflege 
Verwaltung genannt wird. Allein LABanD (a. a. O. Bd. I, S. 676) 
und MeEyEr (Verwaltungsrecht $ 8, Staatsrecht & 177) bringen 
den constitutiven Verwaltungsact in Gegensatz zur rechtlichen 
Entscheidung. LABAND sieht den Unterschied zwischen Verwal- 
tungsact und rechtlicher Entscheidung darin: Bei der letzteren 
haben die Richter lediglich nach allgemeinen Denkgesetzen den 
gegebenen Thatbestand unter die Rechtsregel zu subsumiren, er 
dürfe nie denselben Fall nach seinem Belieben verschieden ent- 
6) v. Bosanowskı, Ueber die Entwicklung des deutschen Patentwesens, 
S, ö4f. — Konuter, Forschungen 8. 86f.: „Die Ertheilung eines Patentes für 
Erfindungen, welche in der Sphäre des Gesetzes liegen, ist der Behörde zur 
Pflicht gemacht, ist nicht in den freien Willen oder in das nach öffentlichen 
Interessen tendirende Ermessen der Behörde gestellt.“ Autorrecht 8. 117: 
„Die Prüfungsbehörde hat nicht das Recht, nach etwaigem gouvernementalem 
Ermessen das Patent zu ertheilen oder zu verweigern, sondern muss das 
Patent ertheilen, wenn die gesetzlichen Erfordernisse gegeben sind, sollte sie 
das Patent auch für noch so schädlich, für noch so sehr dem allgemeinen 
Interesse widersprechend erachten.“ — Ganz irrig SELIeSOHN, wenn er S. 42 
Note 17 seines Commentars sagt, dass das Patentamt bei der Ertheilung 
eines Patentes im öffentlichen Interesse zu prüfen habe, ob die Beschränkung, 
welche durch dasselbe der Allgemeinheit auferlegt werden soll, durch die 
Bedeutung der Erfindung gerechtfertigt werde. 
7) So LaBanv, Staatsrecht, 2. Aufl., Bd. II, 8. 224, 284. GEeone Meyer, 
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechte, Bd. I, S. 417, Lehrbuch des. 
deutschen Staatsrechts, :8. Aufl., 8.586. PrAzax im Archiv für öff. R., Bd. IV, 
8. 221 vgl. auch Bd. II, 8. 454, 484f. Entscheidung des Reichsgerichts vom 
24. Okt. 1882 bei GarEıs, Entscheidungen in Patentsachen, Bd. IV, S. 275.
	        
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