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Erwägungen, abgewandt von jeder Rücksicht auf die jeweilige Lage
des betreffenden Industriezweiges, nur so, wie das Verlangen nach
Rechtfertigung der Entscheidung vor dem eigenen Gewissen den
Intellect leitet®).“
3. Von Manchen wird die Patentertheilung als constitutiver
Verwaltungsakt bezeichnet’).
Ausser Zweifel steht, dass die Patentertheilung Act einer
Verwaltungsbehörde ist und in dasjenige Gebiet staatlicher Thätig-
keit fällt, welches im Gegensatz zur Gesetzgebung und Rechtspflege
Verwaltung genannt wird. Allein LABanD (a. a. O. Bd. I, S. 676)
und MeEyEr (Verwaltungsrecht $ 8, Staatsrecht & 177) bringen
den constitutiven Verwaltungsact in Gegensatz zur rechtlichen
Entscheidung. LABAND sieht den Unterschied zwischen Verwal-
tungsact und rechtlicher Entscheidung darin: Bei der letzteren
haben die Richter lediglich nach allgemeinen Denkgesetzen den
gegebenen Thatbestand unter die Rechtsregel zu subsumiren, er
dürfe nie denselben Fall nach seinem Belieben verschieden ent-
6) v. Bosanowskı, Ueber die Entwicklung des deutschen Patentwesens,
S, ö4f. — Konuter, Forschungen 8. 86f.: „Die Ertheilung eines Patentes für
Erfindungen, welche in der Sphäre des Gesetzes liegen, ist der Behörde zur
Pflicht gemacht, ist nicht in den freien Willen oder in das nach öffentlichen
Interessen tendirende Ermessen der Behörde gestellt.“ Autorrecht 8. 117:
„Die Prüfungsbehörde hat nicht das Recht, nach etwaigem gouvernementalem
Ermessen das Patent zu ertheilen oder zu verweigern, sondern muss das
Patent ertheilen, wenn die gesetzlichen Erfordernisse gegeben sind, sollte sie
das Patent auch für noch so schädlich, für noch so sehr dem allgemeinen
Interesse widersprechend erachten.“ — Ganz irrig SELIeSOHN, wenn er S. 42
Note 17 seines Commentars sagt, dass das Patentamt bei der Ertheilung
eines Patentes im öffentlichen Interesse zu prüfen habe, ob die Beschränkung,
welche durch dasselbe der Allgemeinheit auferlegt werden soll, durch die
Bedeutung der Erfindung gerechtfertigt werde.
7) So LaBanv, Staatsrecht, 2. Aufl., Bd. II, 8. 224, 284. GEeone Meyer,
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechte, Bd. I, S. 417, Lehrbuch des.
deutschen Staatsrechts, :8. Aufl., 8.586. PrAzax im Archiv für öff. R., Bd. IV,
8. 221 vgl. auch Bd. II, 8. 454, 484f. Entscheidung des Reichsgerichts vom
24. Okt. 1882 bei GarEıs, Entscheidungen in Patentsachen, Bd. IV, S. 275.