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scheiden, nie an Stelle der logischen Operation seinen freien
Willen setzen. Der Verwaltungsact dagegen sei die Herbeifüh-
rung eines gewollten Erfolges, in seinem Wesen liege die recht-
liche Freiheit der Entschliessung; auch bei einem Verwaltungs-
acte könne es sich um die Anwendung eines Rechtssatzes han-
deln, aber nicht wie bei der Entscheidung im logischen Sinne,
sondern in dem Sinne, dass die durch den Rechtssatz gewährte
Befugniss als Machtmittel zur Erreichung eines bestimmten Er-
folges verwendet werde.
LABAnD kommt mit seiner eigenen Definition des Verwaltungs-
actes in Widerspruch, wenn er die Patentertheilung als solchen
ansieht, da es sich bei derselben nicht um freie Eintschliessung,
sondern um gebundene Rechtsanwendung handelt°?),. Alle Charak-
teristika, welche LABAanD der rechtlichen Entscheidung beilegt,
hat die Patentertheilung aufzuweisen. Das Patentamt hat nicht
bloss die Befugniss, sondern zugleich die Verpflichtung der
Patentertheilung, es darf nie denselben Fall nach seinem Belieben
verschieden beurtheilen, nie an Stelle der logischen Operation
seinen freien Willen setzen. Ueberdies irrt LABAND, wenn er das
Wesen jedes Verwaltungsactes in der rechtlichen Freiheit der
Entschliessung erblickt. Dem Wesen des Verwaltungsactes wider-
streitet in keiner Weise die strengste Gebundenheit an die Vor-
schriften des Rechts. „Eine ungezählte Menge von Verwaltungs-
acten, Verwaltungsbefehlen erfolgt genau auf Grund der nämlichen
logischen Operation, der Subsumtion eines concreten Thatbestan-
des unter den zutreffenden rechtlichen Obersatz, aus welcher sich
die Vornahme des Verwaltungsactes mit derselben Nothwendig-
keit folgert, wie die Fällung des Rechtsspruches ?)“.
4. Auch die Rechtsentscheidung ist allerdings keine vom sub-
jectiven Ermessen ganz unabhängige geistige Thätigkeit!°).. Der
6) SeLıiasonn, Commentar, S. 6 Note 2.
°) Häner, Studien zum deutschen Staatsrechte, Bd. II, S. 184 f.
10%) GLASER, Gesammelte Schriften I, 8.57 (2. Aufl): „Es hat sich ge-