— 179 —
Gesammtheit gereiche!?), ebenso energisch muss die vielfach erho-
bene Forderung zurückgewiesen werden, dass der Patentschutz
möglichst weit und liberal zu gewähren sei!®). Was für richter-
liche Urtheile gilt, die Eigenthum oder Forderungsrechte zum
(tegenstande haben: dass unparteiisch, sine ira et studio entschie-
den werde — gilt auch für die Patentertheilung.
IL
1. Die rechterzeugende Thätigkeit des Patentamtes gehört
zur freiwilligen Gerichtsbarkeit, zur Verwaltung des Privat-
rechtsverkehrs, des subjectiven Privatrechts !°).
Während es sich auf dem Gebiete der streitigen Gerichts-
barkeit, der Rechtspflege im engeren Sinne um Bewährung und
Aufrechterhaltung der Rechtsordnung, um Schutz und Wieder-
herstellung verletzter Rechtsverhältnisse handelt, hat die freiwillige
Gerichtsbarkeit die Entwicklung und Gestaltung der Privatrechts-
ordnung, die Production von Rechtsverhältnissen zum Gregenstande.
Die freiwillige Gerichtsbarkeit zielt überall auf die Technik, auf
die Praktikabilität des Rechtes. „Indem das objective Recht die
Mitwirkung des Staates bei dem Privatrechtsverkehr anordnet, ist
es nicht seine Absicht, den Inhalt des Privatrechtes näher zu
bestimmen. Vielmehr handelt es sich immer nur darum, dem inhaltlich
bestimmten Rechtsverhältnisse einen äusseren formellen Ausdruck
zu geben, der den Bedürfnissen des Verkehrs angemessen ist, oder
14) LIEBER, Das deutsche Patentgesetz etc., N. 43.
15) Häufig ist diese Forderung wohl nur eine das Mass überschreitende
Abwehr unberechtigter restrictiver Anwendung des Patentgesetzes. Vgl.
Koutekr, Patentrecht, S. 29f. Imerina’s Jahrbücher für Dogmatik, Bd. 26,
S. 454f. — Wırt, Chemische Homologie und Isomerie, S. 67 f. — Papier-
Zeitung 1891, Nr. 87, S. 2358.
16) Wach, Civilprocessrecht, Bd. I, S. 66, 111, Note 84. Häneı, Staats-
recht, Bd. I, S. 192, 761. Konter, Deutsches Patentgesetz, 8. 279f.; For-
schungen 8. 86; Autorrecht 8. 80f. v. Meımom, Bemerkungen zum Entwurfe
eines Gesetzes hetr. die Abänderung des Patentgesetres, S. 5f. v. SARWEY,
Das öffentliche Recht und die Verwaltungsrechtspflege, S. 848.