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demselben den praktischen Erfolg zu erleichtern und zu sichern,
in dessen Absicht es begründet ist“. (HAENEL a. a. 0. 8. 186) !7).
2. Gegen die Ansicht, dass die Patentertheilung Handlung
der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei, lässt sich daraus kein Einwand
herleiten, dass es sich bei der Patentertheilung um die Thätig-
keit einer Vewaltungsbehörde, nicht aber eines Gerichtes handle.
Denn der Ausdruck „freiwillige Gerichtsbarkeit“ bezeichnet eine
Thätigkeit, die wohl regelmässig, aber nicht ausschliesslich den
Gerichten übertragen ist, eine Thätigkeit, die nicht nach dem
subjectiven Zuständigkeitsmoment, sondern nach sachlichen Merk-
malen qualificirt ist 1°).
HAENEL (a. a. O. S. 191f.) sagt: „Zunächst sind es die Ge-
richte, welche mit der Wahrnehmung der einschlagenden Func-
tionen betraut sind und gerade hieraus ist die Bezeichnung der
freiwilligen Gerichtsbarkeit abgeleitet. Neben ihnen stehen als-
dann besondere mit öffentlicher Autorität ausgerüstete Personen,
insbesondere die Notare, welche unter der Aufsicht und Disciplin
des Staates aber in selbständigen Geschäftsbetrieben mit den Ge-
richten in der Vornahme solcher Amtshandlungen concurriren,
wenn auch deren einzelne den letzteren ausschliesslich vorbehalten
sind. Allerdings sind dies nur die Haupterscheinungen. In
einer Reihe von Fällen sind es auch nichtrichterliche Behörden,
welchen die Competenz der Verwaltung des subjectiven Privat-
rechts zusteht. So die Patentbehörden, so die Standesämter. Aber
auch ihnen gegenüber macht sich die besondere Natur dieser
ihrer Functionen dadurch geltend, dass dieselben entweder unter
die Controle der Gerichte gestellt sind, wie die Standesämter,
oder dass sie selbst durch die Art der Personalbestellung und
des Verfassens im Sinne der Vewaltungsgerichtsbarkeit, wie das
Patentamt, besondere Bürgschaft für den gesicherten Schutz der
7) Wach, Civilprocessrecht, Bd. I, 86. Hüäneı, Staatsrecht, Bd. I, $ 29
18) WacH, a. a. OÖ. S. 47 bei Note 8.