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Privatinteressen gegenüber willkürlicher und unsachlicher Behand-
lung gewähren.“ „Ertheilung wie Verweigerung des Patentes —
sagt BoJano®#sK1ı!?) — sind Acte freier (d.h. nur dem Gesetze
unterworfener) Entschliessung von Männern, welche in diesem ihrem
Thun so unabhängig dastehen wie nur die Mitglieder irgend einer
Gerichtsbehörde des Landes.“
IV.
1. Rechtsentscheidung ist Rechtsanwendung, Rechts-
vollziehung.
Es kann in concreto vielleicht zweifelhaft sein, ob die Thätig-
keit einer Behörde als Verwaltungsentscheidung oder als dele-
girte Rechtsetzung, delegirte Gesetzgebung anzusehen ist. Rechts-
entscheidung und Rechtsetzung bilden dagegen scharfe Gegensätze.
Es geht deshalb nicht an, die Patentertheilung als Rechtsetzung
oder Gesetzgebung zu bezeichnen °°).
2. GArEIS hebt mit Recht hervor, dass die Patentertheilung
weder ein Act der Gnade des Staatsoberhauptes oder einer das-
selbe vertretenden Behörde, noch ein Act der Willkür der Gesetz-
gebung oder ein von Zweckmässigkeitserwägungen geleiteter Ver-
waltungsact, sondern ein von dem Vorhandensein bestimmter ge-
setzlich feststehender Voraussetzungen abhängiger Rechtsact
sei. Allein GAREIS irrt, wenn er meint, dass die bindenden Vor-
schriften, welche das Patentgesetz für die Patentertheilung aufge-
19) 2.2.0. 8. 85.
2°) Einen Gesetzgebungsact sieht in der Patentertheilung GArEIs (Com-
mentar 9. 28, Jahrb. für Nationalökonomie und Statistik, N. F., Bd. 16,
S. 71, 74. Busch, Archiv, Bd. 46, S. 100. — Vgl. auch Davinsomx, Die
Reichsgesetze zum Schutze des gewerblichen geistigen Eigenthums, $. 33. —
UngeER, System des österreich. allgem. Privatrechts, Bd. I, S. 58 sagt: Es
kann die Ertheilung von Privilegien im eng. Sinne auch einer Behörde
delegirt werden, z. B. bei der Verleihung von Industrieprivilegien. Den
Darlegungen Unger’s lässt sich aber nicht entnehmen, dass er die delegirte
Ertheilung für delegirte Gesetzgebung hält.