Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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stellt habe, derselben nicht die Eigenschaft des delegationsweise 
ausgeübten Gesetzgebungsactes nehme, sondern letzteren lediglich 
im Gegensatze zu den von Zweckmässigkeitserwägumgen geleiteten 
Verwaltungsact als Rechtsact charakterisire.. Dieser Auffassung 
ist Folgendes entgegenzuhalten. 
Im Gegensatz zu der Ungebundenheit und Unverantwortlich- 
keit, mit welcher die Gesetzgebungsorgane dem Rechte gegenüber 
stehen, ist die Freiheit der Behörde bei Ausübung der delegirten 
Rechtsetzungsgewalt allerdings immer eine beschränkte. Zunächst 
ist das Gebiet, auf welchem die Behörde Recht setzen darf, 
ein begrenztes. Weiter kann eine Beschränkung darin liegen, 
dass die Behörde zum Erlasse eines Rechtssatzes, dessen In- 
halt ihrem Belieben überlassen bleibt, nicht nur berechtigt, son- 
dern auch verpflichtet ist. Endlich kommt es vor, dass es 
lediglich ins Ermessen der Behörde gestellt ist, ob sie einen Rechts- 
satz, dessen Inhalt der Gesetzgeber von vornherein bestimmt 
hat, erlassen will oder nicht?!). Allein eine Grenze giebt es: ist 
die Entschliessung der Behörde in beiden Richtungen hinsichtlich 
des Ob? und hinsichtlich des Wie? gebunden, so ist die Thätig- 
keit der Behörde nicht mehr Rechtsetzung, sondern Rechtsanwen- 
dung. Ein zum „Rechtsact“ gestalteter Gesetzgebungsact in dem 
von GAREIS vertretenen Sinne ist eine contradictio in adjecto. 
3. Ein gewichtiges Argument gegen die Richtigkeit der von 
uns vertretenen Ansicht, dass die Patentertheilung nicht Rechts- 
setzung, sondern Rechtsanwendung, Schaffung nur subjectiven, nicht 
aber zugleich objectiven Rechtes sei, scheint die Thatsache zu 
sein, dass das Reichsgericht als Revisionsinstanz unbedenklich die 
Interpretation der Patentansprüche der Nachprüfung unterwirft. 
Denn, lässt sich einwenden, die Revision ist nach den Bestim- 
mungen der Reichscivilprocessordnung auf die Nachprüfung be- 
schränkt, ob das angefochtene Urtheil auf der Verletzung einer 
Rechtsnorm beruht (C.-P.-O. $$ 511, 512 Einführungs-Ges. 
»1) Rosm, Das Polizeiverordnungsrecht in Preussen, 8. 41.
	        
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