Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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wird, seiner rechtlichen Natur nach auf einem vertragsähn- 
lichen Verhältnisse zwischen dem Erfinder, beziehentlich dem Pa- 
tentinhaber und dem Staate. Erstere geben im Interesse aller 
ihre Erfindung der Oeffentlichkeit preis und erhalten dafür den 
Schutz ihres ausschliesslichen Benutzungsrechtes durch den Staat“. 
Als Gegner der Vertragstheorie sind aufgetreten Monu ?®), 
ZÖPFL?°), v. BECK-MANAGETTA?”) und KOHLER®®). Letztgenannter 
Schriftsteller macht geltend: „Oftmals spricht man von einem Ver- 
trage zwischen dem Erfinder und der Gesellschaft, wonach der 
Erfinder als Aequivalent für das ihm gewährte Recht gewisse Ver- 
bindlichkeiten zu erfüllen hat. Allein dies ist eine leere, nichts- 
sagende Fiction, ein Ueberrest der alten naturrechtlichen Doctrin, 
welche alles Recht aus dem Vertrage erklären wollte, als wie 
wenn das Recht aus dem Vertrage und nicht vielmehr der Ver- 
trag aus dem Rechte zu erklären wäre®. 
2. Es ist bekanntlich bestritten, ob wahre Verträge zwischen 
dem Staate und den Unterthanen auf dem Gebiete des öffentlichen 
Rechtes überhaupt möglich sind), ob insbesondere Privilegien 
durch Vertrag begründet werden können°®).. Wir brauchen auf 
diese Streitfragen im Allgemeinen nicht einzugehen, weil auch im 
Falle ihrer Bejahung jedenfalls für die Patentertheilung der Ge- 
sichtspunkt des Vertrages keine Verwerthung finden kann. 
Stimmen wir im Ergebnisse, dass die Vertragstheorie abzu- 
lehnen sei, mit KOHLER überein, so möchten wir uns doch nicht 
  
  
25) Kritische Ztschr. für Rechtswissenschaft, Bd. 25, S. 109 ff. 
*#) In RorTreck und WeıLker’s Staatslexikon sub voce Privilegien. 
9) Das österreichische Patentrecht 8. 121. 
98) Patentrecht 8. 16 Note und Autorrecht $S. 66 Note. 
22) LaBanD im Archiv für öffentl. R., Bd. II, S.159. OrTTo Mayer ebenda, 
Bd. III, S. 42 ff. Note 58, 73. v. STENGEL in seinem Wörterbuche des deut- 
schen Verwaltungsrechts, Bd. H, 8. 701. JELLINER, System der subj. öffent- 
lichen Rechte, 8. 198 ff. 
0) Ranpa in Grünhut’s Ztschr., Bd. XII, S. 695. Roru, Deutsches 
Privatrecht, Bd. I, S. 266. Dernsure, Preussisches Privatrecht, Bd. I, S. 49, 
Kramz, Oesterr. Privatrecht, Bd. I, 8. 124.
	        
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