Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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das Argument aneignen, dass das Recht nicht aus dem Vertrage, 
sondern vielmehr der Vertrag aus dem Rechte zu erklären sei. 
Denn es giebt gewichtige Stimmen, welche den Grund des Ver- 
trages nicht in der Rechtsordnung sehen, sondern einwenden, die 
Nothwendigkeit sein Wort zu halten, sei für den Menschen eine 
psychologische, nicht eine rechtliche Thatsache; die Geltung der 
Verträge beruhe auf einer Kraft, die neben dem positiven Rechte 
und davon unabhängig wirksam sei; die Verbindlichkeit des Ver- 
trages werde von der Rechtsordnung nicht geschaffen, sondern 
nur gesteigert°'). 
Will man die naturrechtliche Doctrin mit Erfolg bekämpfen, 
so muss man vor Allem den Kern von Wahrheit, der in ihr ver- 
borgen liegt, anerkennen. „Es war einseitig und ungenau, wenn 
die Naturrechtslehre früherhin alles Recht aus einem Vertrage 
herstammen liess. Aber insofern kann doch in dieser seltsamen 
Fassung ein richtiger Gedanke zum Ausdrucke kommen, als alles 
Recht ein Compromiss der Interessen voraussetzt. Jede Rechts- 
bildung ist ein zwei- oder mehrseitiger Act; sie setzt eine Ver- 
änderung in der Seele zweier Menschen voraus.“ So THox®?) im 
Gegensatze zu IHERING ®°), der annimmt, der einseitige Act der 
Selbstbeschränkung der Gewalt könne das Recht erzeugen. 
3. Auch beim Patentrecht handelt es sich um ein Compro- 
miss 3?) zwischen dem Erfinder und der Allgemeinheit, um eine 
Versöhnung widerstreitender Interessen, um ein „sich Vertragen“, 
also in diesem Sinne um einen zweiseitigen Act. Bei der juristi- 
schen Figur des Vertrages liegt gleichfalls eine zweiseitiger Act°°) 
sı) So Pernick in Grünhut'’s Ztschr., Bd. VII, S. 487 ff. unter Hinweis 
auf BierLine, Grundbegriffe, Bd. I, S.5. Lorze, Mikrokosmus, Bd. 3, S. 413. 
Rüneuın, Reden und Aufsätze, Bd. I, S. 70. Kant, Rechtslehre, S. 19. Vgl. 
auch Häneı, Staatsrecht, Bd. I, S. 35. 
39) In Grünhut’s Ztschr., Bd. VII, 8. 241. 
8) Zweck im Rechte, Bd. I. 
%) ReuLing, Die chemische Industrie, Jahrg. 1892, S. 339. 
#5) Im Gegensatze zum sog. Gesammtacte vgl. Bınnıme, Die Gründung
	        
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