Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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vor, stehen sich Parteien mit differirenden Interessen gegenüber. 
Allein damit ist noch nicht dargethan, dass der Ausgleich wider- 
streitender socialer und wirthschaftlicher Interessen die juri- 
stische Form und Structur des Vertrages annehmen, sich als Ueber- 
einkunft über gegenseitige Leistungen darstellen muss. Es ist 
sehr wohl möglich, dass dem Interesse des gewährenden Theiles 
in der Weise Rechnung getragen wird, dass die Befriedigung des- 
selben nicht vom empfangenden Theile alsGegenleistung versprochen, 
sondern zu der von diesem zu erfüllenden Bedingung und zur 
ipso jure eintretenden Wirkung der Leistung gemacht wird. Dies 
gilt vom Patentrecht: die Offenlegung der Erfindung ist Bedin- 
gung °®), die freie Benutzung der Erfindung nach Erlöschen des 
Patentes die ohne Weiteres eintretende Wirkung der Patenti- 
rung. Weder zur Offenlegung noch zur Ueberlassung der Erfin- 
dung an die Allgemeinheit verpflichtet sich der Patentsucher ®®). 
VI 
1. Wird, wie bei der Patentertheilung, ein subjectives Recht 
durch eine Behörde in Anwendung einer generellen Rechtsnorm 
begründet, so lässt sich wohl das subjective Recht, nicht aber 
die generelle Rechtsnorm als Privilegium im weiteren Sinne be- 
des Norddeutschen Bundes, S. 69 ff.; JELLINEK a. a.O. S. 194; Kunze, Der 
Gesammtact ein neuer Rechtsbegriff; Mexzer, Die Arbeiterversicherung nach 
österr. Rechte, S. 1151. 
se) „Zur deutschen Patentgesetzgebung“. Im Auftrage des Vereins 
deutscher Ingenieure ausgearbeitete Denkschrift. Magdeburg und Osnabrück 
im Dec. 1868. S. 8 Anmerkung: „Der Erfinder macht dadurch, dass er dem 
Staate gestattet, die Erfindung zu veröffentlichen, eine Gegenleistung gegen 
das ihm vom Staate verliehene Patentrecht. Man betrachtet daher wohl 
auch die Sache vom Standpunkte eines Vertrages. Da indessen der Staat, 
indem er das geistige Eigenthum anerkennt, auch berechtigt ist, die Bedin- 
gungen der Anerkennung festzusetzen und diese Bedingungen in der Wirk- 
lichkeit auch durch ein Gesetz festgestellt werden, so trifft der Gesichtspunkt 
eines Vertrages theoretisch und praktisch nicht zu.“ 
s0) JELLINEK a. a. O. S. 207 ff. Renn, Die rechtl. Natur der Gewerbs- 
concession, 8. 77. Orro MavEr im Archiv für öfl. R., Bd. II, S. 40£.
	        
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