Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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zeichnen. Die der Patentertheilung zu Grunde liegende generelle 
Rechtsnorm (das Patentgesetz) objectives Privilegium im weiteren 
Sinne zu nennen, würde dem Sprachgebrauche zuwider sein ??), 
hier ist nur der Ausdruck Sonderrecht, Specialrecht, jus singulare 
gegeben. Letztere Bezeichnung ist im subjectiven Sinne auch für 
die durch das Patentamt verliehene Berechtigung zutreffend. 
2. Will man die Patentertheilung Privilegirung nennen, so 
darf man nicht vergessen, dass dieselbe nicht Erlass einer individu- 
ellen Rechtsnorm, sondern Vollzugsact ist®®). Man muss dann mit 
IHERING 3°) und HAENEL *°) die legislativen Privilegien und die ad- 
ministrativen Privilegien aus einander halten. Nur bei den ersteren 
handelt es sich um individuelle Gesetzgebung. Die administrativen 
Privilegien beruhen auf der Anwendung eines generellen Gesetzes *'). 
3. Daraus, dass der Ertheilungsact bisweilen schlechthin als 
Privilegiengewährung bezeichnet wird, lässt sich selbstverständlich 
nicht schliessen, dass derselbe Erlass einer lex specialis sei. PRA- 
ZAK*?) legt mit Recht Verwahrung gegen diese Schlussfolgerung 
ein. Vgl. auch Ikrrına (a. a. O.): „Der Unterschied des Indi- 
vidualgesetzes von der Individualverfügung wird in der juristischen 
Theorie viel zu wenig beachtet; würde er richtig erfasst, so würde 
man nicht der Behauptung begegnen, dass Individualprivilegien 
(z. B. Verleihung von Concessionen, Corporationsrechten u. s. w.) 
Individualgesetze seien“ *°), 
27) Zu vgl. WinpschEivd, Pandekten, $ 136 Note 6. 
8) GERBER, Gesammelte Abhandlungen, S. 479: Die etwa erforderlichen 
obrigkeitlichen Genehmigungen oder Concessionen sind nicht Privilegien, 
sondern nur Acte der Ausübung eines gesetzlich angeordneten Prüfungs- 
rechtes. Vgl. auch 8. 483. 
#) Zweck im Recht, Bd. I, S. 331. 
10) Studien zum deutschen Staatsrecht, Bd. II, S. 85. 
#1) BoRNHAK im Archiv für öffentl. R., Bd. V, S. 438, Bd. VI, S. 319. 
GIERKE, Genossenschaftstheorie, S. 21f. Inerme, Gesamm. Abhandlungen, 
Bd. III, S. 386. 
42) Archiv für öffentl. Recht, Bd. II, S. 454, 484. 
4) Vgl. auch GERBER a. a. 0. S. 475 Note*).
	        
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