— 187° —
zeichnen. Die der Patentertheilung zu Grunde liegende generelle
Rechtsnorm (das Patentgesetz) objectives Privilegium im weiteren
Sinne zu nennen, würde dem Sprachgebrauche zuwider sein ??),
hier ist nur der Ausdruck Sonderrecht, Specialrecht, jus singulare
gegeben. Letztere Bezeichnung ist im subjectiven Sinne auch für
die durch das Patentamt verliehene Berechtigung zutreffend.
2. Will man die Patentertheilung Privilegirung nennen, so
darf man nicht vergessen, dass dieselbe nicht Erlass einer individu-
ellen Rechtsnorm, sondern Vollzugsact ist®®). Man muss dann mit
IHERING 3°) und HAENEL *°) die legislativen Privilegien und die ad-
ministrativen Privilegien aus einander halten. Nur bei den ersteren
handelt es sich um individuelle Gesetzgebung. Die administrativen
Privilegien beruhen auf der Anwendung eines generellen Gesetzes *').
3. Daraus, dass der Ertheilungsact bisweilen schlechthin als
Privilegiengewährung bezeichnet wird, lässt sich selbstverständlich
nicht schliessen, dass derselbe Erlass einer lex specialis sei. PRA-
ZAK*?) legt mit Recht Verwahrung gegen diese Schlussfolgerung
ein. Vgl. auch Ikrrına (a. a. O.): „Der Unterschied des Indi-
vidualgesetzes von der Individualverfügung wird in der juristischen
Theorie viel zu wenig beachtet; würde er richtig erfasst, so würde
man nicht der Behauptung begegnen, dass Individualprivilegien
(z. B. Verleihung von Concessionen, Corporationsrechten u. s. w.)
Individualgesetze seien“ *°),
27) Zu vgl. WinpschEivd, Pandekten, $ 136 Note 6.
8) GERBER, Gesammelte Abhandlungen, S. 479: Die etwa erforderlichen
obrigkeitlichen Genehmigungen oder Concessionen sind nicht Privilegien,
sondern nur Acte der Ausübung eines gesetzlich angeordneten Prüfungs-
rechtes. Vgl. auch 8. 483.
#) Zweck im Recht, Bd. I, S. 331.
10) Studien zum deutschen Staatsrecht, Bd. II, S. 85.
#1) BoRNHAK im Archiv für öffentl. R., Bd. V, S. 438, Bd. VI, S. 319.
GIERKE, Genossenschaftstheorie, S. 21f. Inerme, Gesamm. Abhandlungen,
Bd. III, S. 386.
42) Archiv für öffentl. Recht, Bd. II, S. 454, 484.
4) Vgl. auch GERBER a. a. 0. S. 475 Note*).